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Fassung vom 14.12.2019
Fassung 17.02.2020
Fassung 14.12.2019
Fassung 01.01.2019
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Richtlinie des BMF vom 01.01.2019, BMF-010311/0007-III/11/2019
gültig ab 01.01.2019
VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen
Anlage 5
Bewilligung zum Besitz von Schusswaffen gemäß
§ 39 des Waffengesetzes 1996