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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags
  • Abschnitt 2 Fristen und Modalitäten für die Entrichtung des Abgabenbetrags
Artikel 228

(1) Kein Zahlungsaufschub wird gewährt, wenn die Abgabenbeträge sich zwar auf Waren beziehen, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, aber gemäß den für die Annahme unvollständiger Anmeldungen geltenden Vorschriften buchmäßig erfasst worden sind, weil der Anmelder bei Ablauf der festgesetzten Frist die zur endgültigen Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die im Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen nicht nachgereicht hat.

(2) Jedoch kann in den Fällen nach Absatz 1 ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wenn der zu erhebende Abgabenbetrag vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich angeforderten Betrages oder, wenn keine buchmäßige Erfassung erfolgt ist, nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für die betreffenden Waren buchmäßig erfasst worden ist. Die unter diesen Voraussetzungen gewährte Aufschubfrist darf nicht über den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist hinausgehen, die nach Artikel 227 für den ursprünglich festgesetzten Abgabenbetrag gewährt worden war oder gewährt worden wäre, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag anlässlich der Abgabe der Zollanmeldung für die betreffenden Waren buchmäßig erfasst worden wäre.