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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • Klassifizierung bestimmter Waffen als verbotene Waffen
  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind (Abschnitt 1.3. Abs. 1 Z 2)

Kleinkalibergewehr Modell J-20, Kal. .22 l.r.

Dieses in die Unterposition 9303 30 einzureihende halbautomatische Kleinkalibergewehr chinesischen Ursprungs ist als verbotene Waffe anzusehen, weil es über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum schleunigen Zerlegen eingerichtet ist (der Lauf sowie der Vorderschaft der Waffe sind mittels Bajonettverschluss samt Verriegelungswarze mit dem Gehäuse verbunden und können von diesem durch Betätigung des Entriegelungsknopfes und einer Drehbewegung rasch getrennt werden).