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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
- 2. Abfertigung
2.10. Zugelassener Empfänger
Aufgrund einer Änderung der Rechtsgrundlagen der ZK-DVO besteht nach die Möglichkeit, einen zugelassenen Empfänger im Carnet TIR-Versand zu bewilligen.
2.10.1. Rechtsgrundlagen
Durch die Verordnung der europäischen Kommission vom 10.6.2005 (EG) Nr. 883/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurde durch die Neuaufnahme der Artikel 454a bis 454c in die ZK-DVO die Möglichkeit geschaffen, den Status des zugelassenen Empfängers im Carnet TIR Verfahren zu bewilligen. Gemäß Artikel 49 des TIR-Übereinkommens von 1975 können den Wirtschaftsbeteiligten weitergehende Erleichterungen gewährt werden, sofern die Anwendung dieses Übereinkommens dadurch nicht behindert wird.