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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011
gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 2 Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind
Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 98
(1) Für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzmaßnahmen, die die Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden "begünstigte Länder und Gebiete") mit Ausnahme derer des Abschnitts 1 des vorliegenden Kapitels und der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete festlegt, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Lands oder Gebiets:
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 99 vollständig in diesem begünstigten Land oder Gebiet gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in diesem begünstigten Land oder Gebiet unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder Gebietes, wenn sie in diesem begünstigten Land oder Gebiet Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmungen des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.