Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 3 Aktive Veredelung
  • Abschnitt 4 Vorschriften über die Durchführung des Nichterhebungsverfahrens
Artikel 547a

War für die Einfuhrwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung vorgesehen, so werden die nach Artikel 121 Absatz 1 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben nach den für diese Bestimmung geltenden Sätze berechnet. Dies ist nur dann zulässig, wenn eine Bewilligung für die besondere Verwendung hätte erteilt werden können und die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Abgabenbegünstigung erfüllt worden wären (gilt rückwirkend ab 1. Juli 2001).