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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 3 Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Abschnitt 1 Freizonen und Freilager
- D. Ausgang von Waren aus Freizonen oder Freilagern
Artikel 179
(1) In eine Freizone oder ein Freilager verbrachte Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 166 Buchstabe b), die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen, müssen eine der Bestimmungen erhalten, die in der Regelung vorgesehen sind, nach der für sie auf Grund ihres Verbringens in die Freizone oder das Freilager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen.
(2) Werden diese Waren wieder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder haben sie bei Ablauf der nach Artikel 171 Absatz 2 festgesetzten Frist keine der Bestimmungen nach Absatz 1 erhalten, so treffen die Zollbehörden die Maßnahmen , die in der betreffenden Sonderregelung für den Fall vorgesehen sind, dass die Waren die vorgesehene Bestimmung nicht erhalten.