Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft

Kapitel 4 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

Artikel 189

Werden Waren auf dem See - oder Luftweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und auf der Grundlage desselben Beförderungspapiers auf dieselbe Weise ohne Umladung zu einem anderen Hafen bzw. Flughafen der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind diese Waren erst in dem Hafen bzw. Flughafen nach Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen, in dem sie aus- oder umgeladen werden.