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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
Kapitel 4 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
Artikel 189
Werden Waren auf dem See - oder Luftweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und auf der Grundlage desselben Beförderungspapiers auf dieselbe Weise ohne Umladung zu einem anderen Hafen bzw. Flughafen der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind diese Waren erst in dem Hafen bzw. Flughafen nach Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen, in dem sie aus- oder umgeladen werden.