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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Unterabschnitt 4 Ton, Bild oder Datenträger, Werbematerial, Berufsausrüstung, pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung
Artikel 570
Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät bewilligt, die
a) einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören,
b) von öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen, die im wesentlichen ohne Gewinnabsicht betrieben werden, eingeführt und ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung unter deren Verantwortung verwendet werden,
c) entsprechend ihrem Verwendungszweck in vertretbarer Anzahl eingeführt werden und
d) nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet werden.