Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
- Unterabschnitt 2 Registrierung von Personen
Artikel 7 Elektronisches System für die EORI-Nummer
(1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden "EORI-System") verwendet.
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.
(2) Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.
(3) Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Anpassung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.
Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt.
(5) Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des Anhangs 12-01 verwendet werden.