Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 23
  • /
  • 24
  • /
  • 25
  • /
  • ...
  • /
  • 67
  • >
Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
  • 2.2.2. Laufender Ertrag
  • 2.2.2.2. Ertragsteuerliche Behandlung von Erträgen aus Investmentfonds im Privatvermögen einer natürlichen Person
2.2.2.2.3. Substanzgewinne

164

Bei nicht im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten bestimmte Substanzgewinne gemäß § 40 Abs. 1 InvFG 1993 als Spekulationseinkünfte im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. § 30 Abs. 1 Z 2 EStG 1988.

165

Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus Substanzgewinnen im Privatvermögen des Anteilinhabers sind

  • steuerfrei, sofern sie aus Verkäufen von Forderungswertpapieren (siehe EStR 2000 Rz 6175 bis Rz 6198a) oder liquiden Mitteln und damit im Zusammenhang stehenden derivativen Produkten stammen (§ 40 Abs. 1 InvFG 1993),
  • zu 80% steuerfrei, sofern sie aus Verkäufen anderer Vermögenswerte des Fonds und damit im Zusammenhang stehenden derivativen Produkten stammen (§ 40 Abs. 1 InvFG 1993).

166

Zum Zwecke der Berechnung der Substanzgewinn-Kapitalertragsteuer ist wie folgt vorzugehen:

Es sind von der Fondsbuchhaltung Substanzgewinne mit Substanzverlusten desselben Jahres und allfälligen aus Vorjahren vorgetragenen Substanzverlusten zu saldieren. Von diesem Saldo ist ein allfälliger Aufwandsüberhang (Rz 121) abzuziehen. Werden Substanzgewinne ausgeschüttet, sind jene anteiligen Substanzgewinne abzuziehen, die aus dem Verkauf von Forderungswertpapieren stammen. Von einem Fünftel des Restbetrages ist Kapitalertragsteuer durch die depotführende Bank einzubehalten und abzuführen. Damit tritt Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 für im Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltene Anteilscheine hinsichtlich ausgeschütteter Substanzgewinne ein.

167

Werden Substanzgewinne nicht oder nicht zur Gänze ausgeschüttet, ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage betreffend die Substanzgewinn-Kapitalertragsteuer gemäß Rz 88 ff vorzugehen. Für ein Fünftel des verbleibenden Restbetrages hat die Depotbank Kapitalertragsteuer an die depotführende Bank auszuzahlen, die diese Kapitalertragsteuer einbehält und abführt. Damit tritt Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 für im Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltene Anteilscheine hinsichtlich thesaurierter Substanzgewinne ein. Hinsichtlich einer späteren Ausschüttung der thesaurierten Substanzgewinne siehe Rz 145.