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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
- 9. Feststellungsverfahren
9.2. Klärung von Zweifelsfragen
(1) Zur raschen und unbürokratischen Klärung von Zweifelsfällen (Abfall oder nicht) kann vor Veranlassung eines Feststellungsverfahrens versucht werden, die bestehenden Zweifel durch Rückfrage beim zuständigen Amt der Landesregierung (siehe Anlage 3) oder beim Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und WasserwirtschaftTechnologie, Sektion VIV, Telefonnummer 01/515 22711 00, zu beseitigen. Teilt die um ihre Mithilfe ersuchte Stelle mit, dass es sich bei der vorliegenden Sache nicht um bewilligungspflichtigen Abfall handelt, sodass die Zweifel des Zollamtes als nicht zutreffend erscheinen, ist die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nicht erforderlich. Das Ergebnis der Rückfrage ist in der Anmeldung festzuhalten. Aus diesem Vermerk muss zu ersehen sein, wann (Datum, Uhrzeit) und bei welcher Stelle angefragt sowie von wem die Auskunft erteilt wurde.
(2) Ergibt die Rückfrage, dass die vorliegende Sache als bewilligungspflichtiger Abfall anzusehen ist oder nicht auszuschließen ist, dass es sich um bewilligungspflichtigen Abfall handelt, oder sieht sich die befasste Stelle nicht in der Lage, eine klärende Auskunft zu erteilen, sodass die Zweifel des Zollamtes nicht ausgeräumt werden, ist die Partei über die bestehenden Bedenken zu informieren. Wird die Ware im Fall der Einfuhr daraufhin nicht unverzüglich ins Ausland verbracht, ist zwingend beim örtlich zuständigen Amt der Landesregierung (das ist dasjenige, in dessen Bereich sich die Abfertigungszollstelle befindet, siehe Anlage 3) die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu veranlassen. Eine Entscheidung in der Sache durch die Zollstelle ist in diesem Stadium des Verfahrens unzulässig. Wenn also der Abfallcharakter einer Ware zwischen Zollamt und Partei strittig ist, dann ist die Herbeiführung eines Feststellungsbescheides des Landeshauptmannes (Abschnitt 9.1.) unumgänglich. Für die Veranlassung eines Feststellungsverfahrens kann der unter Lager-Nr. Za 91 aufgelegte Vordruck verwendet werden.
(3) Zur Klärung von Zweifelsfragen kann aber auch ein von der Partei vorgelegter Feststellungsbescheid (dieser kann sowohl über Veranlassung eines Zollamtes als auch auf Antrag der Partei ergangen sein) herangezogen werden. Dies wird jedoch nur dann möglich sein, wenn an der Übereinstimmung der abzufertigenden bzw. der beförderten Ware mit der im Bescheid angeführten Ware keinerlei Zweifel bestehen. Da die Auslegung des Abfallbegriffs durch verschiedene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes eine grundlegende Änderung erfahren hat, sind Feststellungsbescheide, die vor dem 1. März 1993 erlassen worden sind, keine geeignete Grundlage zur Beseitigung von Zweifeln. Feststellungsbescheide, die vor dem 1. März 1993 erlassen worden sind, sind daher in keinem Fall als Nachweis dafür anzuerkennen, dass eine bewegliche Sache kein Abfall ist.