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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 4. Ausfuhr
4.4. Ausfuhrverbote und besondere Vorschriften
(1) Gemäß § 28 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 per Post nur im Paketverkehr zulässig (diese Regelung gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2).
(2) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 der Suchtgiftverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 in Briefsendungen jeder Art verboten (dieses Verbot gilt nicht für psychotrope Stoffe der Anlage 2).
(3) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 der Suchtgiftverordnung und § 15 der Psychotropenverordnung ist die Ausfuhr von Suchtgiften der Anlage 1 und die Ausfuhr von psychotropen Stoffe der Anlage 2 unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten verboten.