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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel VI Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen
- Kapitel 1 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 842e
(1) Die Fristen gemäß Artikel 842d Absatz 1 gelten nicht, wenn in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als in dem genannten Artikel.
(2) Die Frist darf auf keinen Fall kürzer sein als der Zeitraum, der benötigt wird, um die Risikoanalyse abzuschließen, bevor die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.