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Richtlinie des BMF vom 11.03.2007, BMF-010311/0048-IV/8/2007
gültig von 11.03.2007 bis 31.01.2013
VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
- Allgemeine Produktsicherheit
10.2. Verfahren
10.2.1. Umfang der Beschränkungen
(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von allen Produkten anzuwenden, die nicht in anderen Anhängen dieser Arbeitsrichtlinie behandelt werden. Hinsichtlich des Begriffes "sichere Produkte" wird auf § 4 Abs. 1 des PSG 2004 verwiesen.
(2) Die Einfuhr von Waren (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.