Richtlinie des BMF vom 01.07.2008, BMF-010307/0161-IV/7/2008 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008

MO-8407, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Rindfleisch"

  • 3. Rindfleischerzeugnisse
  • 3.2. Sondererstattungen

3.2.2. Ausfuhr bestimmter Arten von entbeintem Rindfleisch (VO (EG) Nr. 1359/2007)

3.2.2.1. Warenkreis

(1) Für die aus frischen oder gekühlten Vorder- oder Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind und einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 GHT oder mehr aufweisen, können gemäß den Bedingungen der VO (EG) Nr. 1359/2007 Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes können im Rahmen des Zoll-Europa-Unterstützungssystem (ZEUS) abgefragt werden.

(2) Vorderviertel:

Als Vorderviertel im Sinne dieser Bestimmung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben d) und e) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Vorderviertel, gerader oder "Pistola"-Schnitt.

Als Vorderviertel gemäß der zusätzlichen Anmerkung 1.A des Kapitels 2 der KN gelten:

a) Vorderviertel, zusammen im Sinne der Unterpositionen 0201 2030 und 0202 2030 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung.

b) Vorderviertel, getrennt im Sinne der Unterpositionen 0201 2030 und 0202 2030 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung.

(3) Hinterviertel:

Als Hinterviertel im Sinne dieser Bestimmung gelten die der Definition in der zusätzlichen Anmerkung 1.A Buchstaben f) und g) des Kapitels 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechenden zusammenhängenden oder getrennten Hinterviertel, mit höchstens acht Rippen oder acht Rippenpaaren, gerader oder "Pistola"-Schnitt.

Als Hinterviertel gemäß der zusätzlichen Anmerkung 1.A des Kapitels 2 der KN gelten:

a) Hinterviertel, zusammen im Sinne der Unterpositionen 0201 2050 und 0202 2050 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

b) Hinterviertel, getrennt im Sinne der Unterposition 0201 2050 und 0202 2050 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

3.2.2.2. Entbeinung

(1) Der Ausführer hat bei der AMA eine Erklärung abzugeben, in der sein Wille zum Ausdruck gebracht wird, die Vorderviertel oder Hinterviertel gemäß den Bestimmungen dieser Regelung zu entbeinen, alle so erhaltenen Stücke auszuführen und jedes Stück einzeln zu verpacken. Außerdem müssen diese entbeinten Stücke insgesamt einen Gehalt an magerem Fleisch von 55 GHT oder mehr aufweisen.

Der Ausführer kann jedoch das Filet mit oder ohne Kettenmuskel, die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und die übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte innerhalb der Gemeinschaft vermarkten.

Wünscht der Marktteilnehmer das Filet in der Gemeinschaft zu vermarkten, so muss er dies in der o.g. Erklärung angeben.

Wird das in der Bescheinigung laut Anhang II bzw. Anhang II-a angegebene Gewicht unterschritten und werden somit nicht alle aus der Entbeinung stammenden Teilstücke ausgeführt, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der zu gewährenden Erstattung (Kürzungen). Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist von der Zahlstelle Ausfuhrerstattungen rechtlich zu würdigen und hat keinerlei Auswirkungen auf die Tätigkeit der Ausfuhrzollstelle.

(2) Durch Annahme der in Absatz 1 genannten Erklärung werden die zu entbeinenden Stücke der Kontrolle seitens der Agrarmarkt Austria unterstellt. Diese plombiert jedes zur Entbeinung bestimmte Stück, stellt die Bescheinigung gemäß Anhang I aus und überwacht die Entbeinung, welche innerhalb von zehn Werktagen ab Annahme der Erklärung durchgeführt werden muss.

(3) Weiters wird von der Agrarmarkt Austria kontrolliert, ob tatsächlich alle erhaltenen Teile einzeln verpackt werden. Dazu werden die als Verpackung verwendeten Kartons nach dem Verschließen mit zwei Stempeln der AMA versehen und über diese Klebebänder angebracht, sodass bei Abziehen derselben die Stempelabdrucke vom Karton abgelöst werden und somit ersichtlich ist, dass die Verpackungen geöffnet wurden.

(4) Wurden alle geforderten Voraussetzungen erfüllt, stellt die AMA die Bescheinigung gemäß Anhang II oder Anhang II-a aus.

Enthält die in Absatz (1) genannte Erklärung den Wunsch das Filet in der Gemeinschaft zu vermarkten, trägt die Bescheinigung laut Anhang II (Hinterviertel) in Feld 4 den Vermerk: "Ohne Filet".

3.2.2.3. Ausfuhrzollstelle

3.2.2.3.1. Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zu den in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 gestellten Anforderungen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Original der Bescheinigung laut Anhang I
  • Original der Bescheinigung laut Anhang II und/oder Anhang II-a
  • Kopie der Erklärung des Ausführers (laut Abschnitt 3.2.2.2. Absatz 1)
3.2.2.3.2. Behandlung der Unterlagen

(1) Es ist zu prüfen, ob

  • in Feld innerhalb von zehn Werktagen ab Annahme der
    Erklärung 9 der Bescheinigung laut Anhang I die Daten der Bescheinigung laut
    Anhang II und/oder Anhang II-a enthalten sind,
  • in Feld 7 der Bescheinigung laut Anhang II bzw. Anhang II-a die Daten der Bescheinigung laut Anhang I enthalten sind,
  • die Ausfuhrabfertigung (laut Abschnitt 3.2.2.2. Absatz 1) beantragt wird.

(2) Wurden alle Voraussetzungen geprüft, werden auf den Bescheinigungen unter Anführung der Abfertigungsdaten die zollamtlichen Bestätigungen wie folgt erteilt:

Bescheinigung laut Anhang I:

a) Wird die gesamte Menge ausgeführt, so ist nur Feld 11 zu bestätigen.

b) Soll nur ein Teil ausgeführt werden, so bestätigt der Abfertigungsbeamte Feld 11 und nimmt den Vermerk "siehe Rückseite" auf, um dort die An- und Abschreibung vorzunehmen.

Bescheinigung laut Anhang II bzw. Anhang II-a:

Die zur Ausfuhr bestimmte Menge ist in Feld 11 zu bestätigen.

Beantragt der Ausführer die Überführung der Erzeugnisse in das Lagerverfahren für entbeintes Rindfleisch (siehe dazu Abschnitt 3.2.3) ist in Feld 11 die WE-Nr. und das Datum der Einlagerungsserklärung anzuführen.

(3) Nicht erschöpfte Bescheinigungen sind nach zollamtlicher Bestätigung zu retournieren. Eine Kopie davon (Vorder- und Rückseite) ist dem für die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen bestimmten Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren anzuschließen.

Sind die Bescheinigungen erschöpft, werden sie eingezogen und an die Zahlstellle Ausfuhrerstattungen zusammen mit dem Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren weitergeleitet.

(4) Die Kopie der Erklärung (laut Abschnitt 3.2.2.2. Absatz 1) ist, unabhängig davon ob die Bescheinigungen erschöpft sind, dem für die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen bestimmten Exemplar 1 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren anzuschließen.

(5) Die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie MO-8400, Abschnitt "Ausfuhrzollstelle", bezüglich Nämlichkeitssicherung, sowie Erteilung der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren und des Kontrollexemplars T5 sind anzuwenden.

3.2.2.3.3. Warenkontrolle

(1) Hinsichtlich der Warenkontrolle gelten vorbehaltlich der folgenden Regelungen die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400, Abschnitt "Ausfuhrzollstelle", enthaltenen Bestimmungen.

Bei Durchführung einer (anrechenbaren) Beschau ist allerdings besonders darauf zu achten, dass die in Abschnitt 3.2.2.2. Absatz 3 beschriebenen Nämlichkeitszeichen der Agrarmarkt Austria nicht verletzt wurden.

(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen

  • "einzeln verpackt" und
  • "durchschnittlicher Gehalt an magerem Rindfleisch von 55 GHT oder mehr"

wird anhand des unter Abschnitt 3.1.1. festgehaltenen Verfahrens überprüft.

3.2.2.4. Ausgangszollstelle

Die in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 angeführten Aufgaben der Ausgangszollstelle sind sinngemäß anzuwenden.