
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 4 Verwendung
- Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung
- Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
Artikel 230 Spezialwerkzeuge und -instrumente
(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b)sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50% der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.
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in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | UZK-DA |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71632.1 aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04 zuletzt geändert am: 04.10.2016 Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215 Segment-ID: 741ff1ac-c7a7-47ab-a101-a85457adff18 |
