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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
- Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
- Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse
Artikel 54
Die zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten, die Ursprungszeugnisse erteilt haben, müssen die Anträge mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Die Anträge können jedoch auch in Form von Kopien aufbewahrt werden, sofern diesen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats die gleiche Beweiskraft zukommt.