Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
  • Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr
Artikel 191

Im Sinne dieses Abschnittes gilt im Luftverkehr Gepäck als

  • "aufgegebenes Gepäck", wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;
  • "Handgepäck", wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.