Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel II Verbindliche Auskünfte

Kapitel 4 Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte

Artikel 10

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2) a) Bei zolltariflichen Fragen kann die Zollbehörde verlangen, dass der Berechtigte ihr zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, dass er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.

b) Bei Ursprungsfragen können die zur Prüfung der Gültigkeit der verbindlichen Ursprungsauskünfte befugten zuständigen Behörden verlangen, dass der Berechtigte ihnen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, dass er für die Waren, die Gegenstand dieser Zollförmlichkeiten sind, eine verbindliche Ursprungsauskunft eingeholt hat.

(3) Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht;

b) bei Ursprungsfragen den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass die angemeldete Ware und die ursprungsverleihenden Umstände der Beschreibung in der Auskunft in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Die Zollbehörde (bei verbindlichen Zolltarifauskünften) oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behörde (bei verbindlichen Ursprungsauskünften) kann eine Übersetzung der jeweiligen Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.