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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Kapitel 2 Wiederausfuhr, Vernichtung oder Zerstörung und Aufgabe zugunsten der Staatskasse
- Abschnitt 1 Wiederausfuhr
Artikel 841a
Ist für die Wiederausfuhr keine Zollanmeldung erforderlich, so ist eine summarische Ausgangsanmeldung nach den Artikeln 842a bis 842e abzugeben.
Sofern zu dem Zeitpunkt, als die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, ist für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren in folgenden Fällen keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
a) Die Waren werden nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;
b) die Waren werden an dem Ort umgeladen, an dem sie von dem Beförderungsmittel, das sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, abgeladen werden.
Eine kurzzeitige Lagerung im Zusammenhang mit einer solchen Umladung gilt als Teil der Umladung. Die Kontrollmaßnahmen tragen den besonderen Gegebenheiten Rechnung.