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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 31.08.2008
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
4. Ausfuhr in Drittländer
4.1. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 ist als Ausfuhr das Befördern von Abfällen aus der Gemeinschaft in ein Drittland zu verstehen. Die Ausfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.