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Richtlinie des BMF vom 01.02.2009, BMF-010311/0008-IV/8/2009
gültig von 01.02.2009 bis 20.08.2010
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 5. Innergemeinschaftlicher Verkehr
5.3. Abschreibung von Ausfuhrbewilligungen
Im innergemeinschaftlichen Verkehr bleibt die ansonsten für die zollamtliche Abfertigung bestimmten (schraffierte) Spalte "Zollabfertigung" auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung leer. Entspricht die zur Ausfuhr gelangende Menge nicht der bewilligten Menge, so hat der Exporteur die tatsächlich zur Ausfuhr gelangende Menge ebenfalls auf den Blättern 3 und 4 der Ausfuhrbewilligung zu vermerken. Das Blatt 3, welches die Sendung bis zum Bestimmungsort begleiten muss, ist der Sendung anzuschließen. Das Blatt 4 ist vom Exporteur dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, zu übersenden.