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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 stellen einen Auslegungsbehelf zum Umsatzsteuergesetz 1994 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.- 3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)
- 3a.1a. Den sonstigen Leistungen gleichgestellter Eigenverbrauch.
3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches
Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a Abs. 1a Z 1 und Z 2 UStG 1994 bestimmt sich nach den für nichtunternehmerische Leistungsempfänger iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 geltenden Leistungsortregeln.
Beispiel:
Der deutsche Unternehmer benütztstellt seiner Arbeitnehmerin ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ fallweise für Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland zur Verfügung. OrtDas Fahrzeug wird in Deutschland tatsächlich zur Verfügung gestellt. Die Überlassung des Eigenverbrauches für sämtliche Privatfahrten ist gemäß § 3a AbsFahrzeuges stellt eine kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels dar. 7 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 12 UStGDer Ort des Eigenverbrauches für sämtliche Privatfahrten ist gemäß § 3a Abs. 12 Z 1 UStG 1994 1994) der Unternehmerortin Deutschland.
3a.1a.6. Abgrenzung zu entgeltlichen Vorgängen
Für die vorübergehende Verwendung von Gegenständen sowie für die Erbringung sonstiger Leistungen gilt Rz 367 sinngemäß.
3a.2. Tauschähnlicher Umsatz
Gewährt der Unternehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt und erhält er als Gegenleistung dafür vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Bezüglich unentgeltliche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 66 bis Rz 7374.
Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 672.
Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar (VwGH 18.03.2004, 2003/15/0088).
Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.
3a.3. Werkleistung
Randzahlen 490 bis 499637: derzeit frei.