Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 1 Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind
Artikel 904

Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn je nach Fall die einzige für den Antrag auf Erstattung oder Erlass angeführte Begründung darin besteht, dass

a) Waren, die zuvor in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, aus anderen als den in Artikel 237 oder 238 des Zollkodex oder Artikel 900 oder 901 dieses Titels genannten Gründen wiederausgeführt worden sind, namentlich weil sie nicht verkauft werden konnten;

b) Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet, nach ihrer Überlassung durch die Zollbehörden in anderen als den im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich vorgesehenen Fällen aus irgend einem Grund vernichtet oder zerstört werden;

c) gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung dieser Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen.