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Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 6. Suchverfahren
6.3. Behandlung eingehender Suchanzeigen
Die Sonderzuständigkeit des Zollamtes Wien ist in diesem Fall nicht gegeben.
(1) Eingehende Suchanzeigen sind nach wie vor von den Bestimmungsstellen unverzüglich zu bearbeiten. Sie sind laut Aktenplan zu verbuchen und samt den zugehörigen Unterlagen (zB Schriftwechsel) abzulegen. Kann die Suchanzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang beantwortet werden, ist die ersuchende Stelle durch eine Zwischennachricht über die Verzögerung zu unterrichten.
(2) Reichen die von der Abgangsstelle auf der Suchanzeige gegebenen Auskünfte für die Ermittlungen nicht aus, so ersucht die ersuchte Zollstelle um zusätzliche Auskünfte. Sie gibt die erbetenen Auskünfte in Feld II des Vordrucks an und sendet die Suchanzeige an die Abgangsstelle zurück.
(3) Suchanzeigen zu TIR-Verfahren, welche im NCTS eröffnet wurden, langen auch im NCTS bei der Bestimmungsstelle ein. Es gelten die Ausführungen des Abschnittes 5. (Suchverfahren im NCTS) der ZK-0917. Allfällig noch nicht zurückgesandte Trennabschnitte im Notfallverfahren sind an die Abgangsstelle mit entsprechendem Erledigungsvermerk zu retournieren.
6.3.1. Aufgaben der Bestimmungsstelle
(1) Hat die Bestimmungsstelle entgegen den Vorschriften den Rückschein (von außerhalb der Anwendungsgebieten eröffneten Versandscheinen) noch nicht zurückgesandt, so hat sie ihn mit dem vorgesehenen Vermerk zu versehen, und sofort nach Eingang der Suchanzeige zurückzusenden.
(2) Wurde die erforderliche Dateneingabe der Beendigung noch nicht durchgeführt, ist dies umgehend nachzuholen und die Suchanzeige gemeinsam mit einer nach der Dateneingabe erfolgten Abfrage an die in Österreich gelegene Abgangsstelle zurückzusenden.
(3) Sind die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt und ist der Rückschein (von außerhalb des Anwendungsgebietes eröffneten Carnets TIR) bereits abgesandt worden, so vermerkt die Bestimmungsstelle dies auf der Suchanzeige und sendet diese zurück.
(4) Sind die Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden, so darf sich die Bestimmungsstelle, die die Suchanzeige erhält, nicht etwa auf die Angabe beschränken, dass die Waren bei ihr nicht gestellt worden sind. Sie muss vielmehr Nachforschungen anstellen, insbesondere bei der im Carnet TIR oder in der Suchanzeige als Warenempfänger genannten Person, soweit diese in Österreich ansässig ist. Ist die Bestimmungsstelle ein Grenzzollamt, ist das gegenüberliegende Grenzzollamt zu befassen und um Auskunft darüber zu ersuchen, ob dort ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde.
(5) Teilt der Warenempfänger mit, dass die Waren bei einer anderen als der vorgesehenen Zollstelle gestellt worden sind, gilt diese Zollstelle als Bestimmungsstelle. Die vorgesehene Bestimmungsstelle übersendet der tatsächlichen Bestimmungsstelle die Suchanzeige und teilt ihr die Angaben des Warenempfängers mit. Die tatsächliche Bestimmungsstelle sendet die Suchanzeige an die Abgangsstelle zurück.
(6) Wird zB festgestellt, dass die Waren unmittelbar an einen Empfänger ausgeliefert wurden, ohne dass das Carnet TIR der Bestimmungsstelle vorgelegt worden ist, prüft die Bestimmungsstelle die Unregelmäßigkeit und erhebt die Eingangsabgaben, nachdem die betreffenden Punkte gemäß ZK-0912 Abschnitt 2.4.6. bzw. ZK-0912 Abschnitt 5. durchgeführt worden sind.
Zur Klärung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes vorliegt, ist der Bereich Strafsachen des zuständigen Zollamtes zu befassen.
(7) Verlaufen die Nachforschungen der Bestimmungsstelle ergebnislos, ist je nach Beförderungsweg wie folgt zu verfahren:
- Bei ausschließlicher Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist die Suchanzeige nach Anbringung eines entsprechenden Vermerkes im Feld IV an die Abgangsstelle zurückzusenden.
- Erfolgte die Beförderung auch außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, übersendet die Bestimmungsstelle die Suchanzeige unmittelbar an die Durchgangszollstelle am Eingang in die Gemeinschaft.
(8) Die Durchgangszollstelle am Eingang in die Gemeinschaft prüft, ob für das betreffende Versandverfahren ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde.
- Ist dies der Fall, sendet die Durchgangszollstelle die in Feld V vervollständigte Suchanzeige an die Bestimmungsstelle zurück und fügt eine Ablichtung des Grenzübergangsscheins bei. Die Bestimmungsstelle verfährt danach entsprechend Absatz 6. Für die Unterrichtung der Abgangsstelle gilt Absatz 9.
- Wurde kein Grenzübergangsschein abgegeben, sendet die Durchgangszollstelle die in Feld V vervollständigte Suchanzeige direkt an die Abgangsstelle zurück. Stellt eine außerhalb des Anwendungsgebietes gelegene Bestimmungsstelle fest, dass aufgrund eines in Österreich abgegebenen Grenzübergangsscheines der Ort der Zuwiderhandlung im Sinne des Artikel 215 Abs. 1 ZK als in Österreich gelegen gilt und erlangt die österreichische Durchgangszollstelle davon Kenntnis, hat diese umgehend den Vorgang an das Zollamt Wien zum Zwecke der Abgabenerhebung abzutreten.
(9) Die Abgangsstelle ist über den Stand der eingeleiteten Maßnahmen zur Abgabenerhebung regelmäßig zu unterrichten. Außerdem sind der Abgangsstelle wichtige Vorgänge von rechtlicher Bedeutung mitzuteilen, die den Ablauf des Suchverfahrens betreffen (zB Vorgänge der Strafverfolgung, Zahlung der Abgaben usw.).
(10) Nach Entrichtung der Abgaben ist die Bestimmungsstelle vom Zollamt Wien zu verständigen, dass nun der Akt abgeschlossen werden kann. Die Bestimmungsstelle veranlasst nun die notwendigen Meldungen an die Abgangsstelle zur Erledigung des Verfahrens.