Richtlinie des BMF vom 03.07.2012, BMF-010313/0441-IV/6/2012 gültig von 03.07.2012 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

Beachte
  • Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.1.1.2, 1.1.7.2.5., 1.1.7.2.7., 1.1.8.2. und 1.1.9.2. Die Anhänge 8A, 8B, 8C, 8D, 8E, 8F, 8G, 8H, 8I, 8J, 8K, 8N, 8O, 8P, 8Q, 8R, 8S, 8T, 8U, 8V, 8W, 8X, 8Y, 8Z, 8AA, 8AB, 8AD wurden um Kroatien = HR erweitert und ergänzt. Die Anhänge 8AE und 8AG wurden gleichfalls berichtigt. Der Anhang 8M wurde entfernt, weil bereits im Anhang 8J enthalten. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
  • 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
  • 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren

1.1.7. Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle

1.1.7.1. Allgemeine Hinweise

Hinweis:

"Vorwarnsystem" für sensible Waren beachten ( Abschnitt 7. )!

Hinweis:

Die Bestimmungsstelle hat jede Gestellung im Rahmen eines Versandverfahrens mittels EDV zu erfassen.

Hinweis:

Nachträgliche Kontrollen von beendeten Versandverfahren bei zugelassenen Empfängern ( Abschnitt 1.1.7.5. )

1.1.7.2. Beendigung

1.1.7.2.1. Beendigung Zollstelle

1. Die Zollstelle, bei der das gemeinschaftliche Versandverfahren beendet werden soll (Bestimmungszollstelle), hat

  • die Übereinstimmung der Angaben im Exemplar 4 mit denen im Exemplar 5 zu prüfen;
  • das Vorhandensein bzw. die Ordnungsmäßigkeit des Beförderungsmittels, der Nämlichkeitssicherung (in der Regel Zollverschlüsse) und eine allfällig risikoorientierte Warenbeschau auf Grundlage der von der Abgangsstelle enthaltenen Daten (Vorabankunftsanzeige) durchzuführen; die Prüfungen haben unbeschadet des Umstandes zu erfolgen, dass auf eine Beschau der Waren im Rahmen eines anschließenden Zollverfahrens verzichtet wird;
  • auf der Rückseite der Exemplare 4 und 5 des Versandscheines entsprechend der e-zoll-Codierungen den Erledigungsvermerk und nur auf dem Exemplar 4 auch den Beschauvermerk in codierter Form anzusetzen;
  • das Ergebnis der Prüfung in den Exemplaren 4 und 5 des Versandscheines, sofern keine Beanstandung erfolgt bzw. die Beanstandung durch innerstaatliche Maßnahmen (zB Richtigstellung der Listen) behoben werden kann, durch das Wort "konform" (konform bedeutet, dass die Nämlichkeitsprüfung keine Beanstandung ergeben hat, keine Fehl- oder Mehrmengen festgestellt wurden und die zur Beendigung des Versandverfahrens gestellten Waren mit den im Versandschein angeführten Waren übereingestimmt haben) zum Ausdruck zu bringen. Die Bestimmungen des Art. 361 ff ZK-DVO gelten sinngemäß.

2. Die Bestimmungsstelle trägt unter "Bemerkungen" in Feld "I. Prüfungen durch die Bestimmungsstelle" des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung den folgenden Vermerk "Exemplar T5 vorgelegt" ein, wenn mit den Exemplaren Nrn. 4 und 5 ein von der Abgangsstelle ausgestelltes Kontrollexemplar T5 vorgelegt wird.

3. Die Bestimmungsstelle trägt in Feld "I. Prüfungen durch die Bestimmungsstelle" des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung den folgenden Vermerk nach Maßgabe ihrer Feststellungen ein, wenn sie Unstimmigkeiten festgestellt hat:

  • Unstimmigkeiten:
  • Mehrmenge:
  • Fehlmenge:
  • Art der Waren:
  • Tarifstelle:

Bei Mehrmengen oder Fehlmengen ist die Anzahl der Packstücke, das Rohgewicht oder beides anzugeben.

Unstimmigkeiten bei der zolltariflichen Einreihung sind nur anzugeben, wenn die Vorschriften des gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahrens diese Angabe erfordern oder ein Kontrollexemplar T5 verwendet wird.

4. Stellt die Bestimmungsstelle im Vergleich zu den Angaben auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung eine Unstimmigkeit fest, trägt sie den Vermerk "Unstimmigkeit: Feld ..." unter "Bemerkungen" in Feld "I. Prüfungen durch die Bestimmungsstelle" des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung zur Unterrichtung der Abgangsstelle ein.

Entscheidet die Bestimmungsstelle, Nachforschungen einzuleiten, fügt sie den Vermerk "Untersuchung eingeleitet" an.

5. Hat die Bestimmungsstelle die Schuld gesichert, trägt sie den Vermerk "Abgabenerhebung erfolgt" ein.

6. Die von der Bestimmungsstelle im Falle von Unstimmigkeiten einzutragenden Vermerke dienen der Unterrichtung der Abgangsstelle über die Einzelheiten der durchgeführten Prüfungen. Diese Angaben sind für die Abgangsstelle nicht bindend. Sie entscheidet vielmehr auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachen und ergreift die geeigneten Maßnahmen.

7. Ein zugelassener Empfänger, der die Waren und die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung erhält, kann nach Maßgabe der Bewilligung Eintragungen im ersten Unterfeld des Feldes "I. Prüfungen durch die Bestimmungsstelle" vornehmen. Das zweite Unterfeld bleibt dagegen Eintragungen der Bestimmungsstelle vorbehalten.

8. Die Vermerke sind durch die Unterschrift eines Zollorgans, das Datum und den Stempel der Zollstelle zu bestätigen.

Wenn keine Maßnahmen hinsichtlich der Unstimmigkeit ergriffen werden, ist demnach kein Vermerk anzubringen.

Die entsprechenden Vermerke in den anderen zugelassenen Sprachen sind in Anhang 8A zusammen gefasst.

Die Bestimmungsstelle sendet das ordnungsgemäß vervollständigte Exemplar Nr. 5 unverzüglich zurück. In jedem Fall übersendet die Stelle die Exemplare Nr. 5 wenigstens einmal pro Woche.

1.1.7.2.2. Beendigung bei anderer Zollstelle

Das gemeinschaftliche Versandverfahren kann auch bei einer anderen als der im Versandschein angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann Bestimmungsstelle. Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich vorgesehene, so bringt sie im Feld "I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle" der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte ...... (Name und Land)

Derartige Vorgänge führen nicht zur Einleitung eines Suchverfahrens.

1.1.7.2.3. Zollevidenz

Die Exemplare 4 und 5 sind zu trennen. Das Exemplar 4 ist entsprechend den Weisungen zur Zollevidenz abzulegen. Die Bestimmungsstelle hat bei außerhalb des Anwendungsgebietes gelegenen Abgangsstellen das Exemplar 5 an die Abgangsstelle bzw. die betreffende Zentralstelle (siehe Anhang 8AE) zurückzusenden. Bei im Anwendungsgebiet gelegenen Abgangsstellen entfällt die Rückübermittlung des Exemplars 5 aufgrund des automatisierten Verfahrens.

Ausnahme:

Im Falle von Unstimmigkeiten ist das Exemplar 5 ebenfalls an die in Österreich gelegene Abgangsstelle zurückzusenden. Gemäß Art. 363 ZK-DVO (in der vor dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung) hat die Rückübermittlung des Exemplars 5 unverzüglich zu geschehen. Zur Straffung des Verfahrensablaufes hat die Rücksendung weiterhin innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Gestellung der Waren und Vorlage des Versandscheines zu erfolgen. Dies gilt auch bei Verdacht auf oder Feststellung von Unregelmäßigkeiten. Sollte die Einhaltung dieser Frist ausnahmsweise nicht möglich sein, hat die Rücksendung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat zu geschehen. Diese Frist ist deswegen strikt einzuhalten, um die für das Such- und Mahnverfahren vorgesehenen Fristen wahren zu können bzw. überflüssige Such- und Mahnverfahren zu vermeiden. Die automationsunterstützte Erfassung hat ebenfalls innerhalb dieses Zeitraumes zu erfolgen.

1.1.7.2.4. Eingangsbescheinigung

Eine Eingangsbescheinigung (Trennabschnitt auf der Rückseite des Exemplars 5 des Versandscheines oder TC 11-Eingangsbescheinigung laut Anhang 47 ZK-DVO) wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen Versandschein gestellt hat. Sie ist vom Beteiligten vorher auszufüllen.

Wichtig:

Eine Eingangsbescheinigung gilt nicht als Alternativnachweis im Sinne des Art. 366 ZK-DVO bzw. Art. 42 der Anlage I des ÜgemVV und kann daher auch nicht als Grundlage für die Freigabe einer Sicherheit verwendet werden.

1.1.7.2.5. Eisenbahnverkehr

Wird eine Ware im Eisenbahnverkehr mit einem Versandschein T1 befördert und endet das mit diesem Versandschein durchgeführte Versandverfahren bei einer Bestimmungsstelle an der Grenze zu einem Drittland, während die Waren mit dem Beförderungspapier weiterbefördert werden, so ist dieses letztere zusammen mit dem Versandschein der Bestimmungsstelle vorzulegen, die im internationalen CIM Frachtbrief die Kurzbezeichnung T1 anbringt, wenn der Bestimmungsbahnhof innerhalb der Gemeinschaft liegt.

Sonderregelungen:

Im Eisenbahnverkehr kann von einer Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beförderungsmittels Abstand genommen werden und die Nämlichkeitsprüfung für die im CIM Frachtbrief (oder EBG Frachtbrief) angeführten Waren stichprobenweise erfolgen, wenn alle drei nachstehend angeführten Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Eisenbahnverkehrsunternehmen können zum Zeitpunkt der Gestellung nachweisen (zB durch Zuglisten), dass sich die betreffenden Waggons bei der Bestimmungsstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden,
  • bei den im CIM Frachtbrief angeführten Waren handelt es sich um in offenen Waggons verladene Massengüter (zB Holz oder Kohle) und
  • die Nämlichkeitssicherung erfolgt durch Beschreibung im Sinne des Art. 357 Abs. 4 ZK-DVO.
1.1.7.2.6. Gestellung

Das Versandverfahren endet mit der ordnungsgemäßen Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle; die Pflichten des Hauptverpflichteten und des Bürgen erstrecken sich nicht auf ein anschließendes Zollverfahren.

1.1.7.2.7. Sichtvermerk

Die Bestimmungsstelle versieht jedes zusätzliche Exemplar Nr. 5 und jede Kopie des Exemplars Nr. 5, die ihr gemäß Art. 37 Abs. 4 der Anlage I des ÜgemVV vorgelegt werden, mit ihrem Sichtvermerk, wenn sie keine Unregelmäßigkeiten festgestellt hat. Die Person, die ein solches Dokument mit den Waren und den Exemplaren Nrn. 4 und 5 vorlegt, wird als Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen. Die Bestimmungsstelle händigt dieser Person das mit ihrem Sichtvermerk versehene Dokument aus. Ein Alternativnachweis darf nicht ausgestellt werden, wenn die Erledigung nicht "konform" lautet.

1.1.7.3. Unregelmäßigkeiten bei der Gestellung

(1) Nach Art. 96 ZK hat der Hauptverpflichtete

  • die Waren innerhalb der Frist unter Beachtung der zur Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen unverändert zu gestellen und
  • die Vorschriften für das gemeinschaftliche Versandverfahren (zB Einhaltung allfälliger Fahrtrouten, Meldepflicht bei Vorfällen unterwegs) einzuhalten.

Die Verpflichtungen entsprechend dem ersten Gedankenstrich treffen auch den Warenführer und den Warenempfänger, wenn ihnen bekannt ist, dass es sich um Versandgut handelt. Jede davon abweichende Gestellung ist daher grundsätzlich eine Pflichtverletzung, die zur Entstehung einer Zollschuld nach Art. 203 ZK bzw. Art. 204 ZK führen kann, und muss daher abweichend vom Routineverfahren behandelt werden.

(2) Keine Zollschuld entsteht, wenn die Waren gestellt werden und den in den nachstehenden Absätzen 3, 4 oder 5 dargestellten Voraussetzungen entsprochen ist. "Gestellt" ist nach Art. 4 ZK zu beurteilen; eine Beschau und sonstige Prüfung muss zumindest möglich sein.

(3) Die Zollschuld entsteht jedenfalls nicht, wenn

a) ein Fristversäumnis auf vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende und zB durch Rechnung udgl. nachgewiesene Umstände, wie etwa entsprechend umfangreiche Reparatur oder Witterungseinflüsse, zurückzuführen ist und dies der Zollstelle glaubhaft gemacht wird (Art. 361 Abs. 2 ZK-DVO) - Vorgangsweise Abs. (5);

b) bei Gestellung mit verletzten Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen, wenn die Verletzung auf ordnungsgemäß behandelte Vorfälle unterwegs zurückzuführen ist, dh. keine Absicht des Beförderers, Mitteilung an die nächstgelegene Zollbehörde oder andere öffentliche Dienststelle, die ein Protokoll aufzunehmen und nach Möglichkeit neue Verschlüsse anzulegen hat (bei unmittelbar drohender Gefahr genügt nachträgliche Mitteilung Art. 360 ZK-DVO); dabei ist auch auf die Zumutbarkeit der vorherigen oder nachträglichen Mitteilung Rücksicht zu nehmen und nicht nur nach der Entfernung, sondern auch nach dem Verkehrsweg zu urteilen - Vorgangsweise Abs. (6).

(4) Eine Zollschuld entsteht weiters dann nicht, wenn der Beteiligte (dh. der Hauptverpflichtete oder ein anderer am Transport oder am Eingang der Ware Beteiligter, auch der Fahrer) nachweist, dass weder der Versuch vorlag, die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen (zB Gestellung erst nach Anfrage des Zollamtes im Suchverfahren), noch die Versäumnis auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, dh. keine auffällige Sorglosigkeit, eines Beteiligten zurückzuführen ist (Art. 860 ZK-DVO iVm Art. 859 Z 2 ZK-DVO) - Vorgangsweise Abs. (6).

(5) Der Fall ist im Versandschein (Exemplar 4 und 5) wie folgt festzuhalten:

Erledigungsvermerk "KONFORM". Im Exemplar 4 ist einzutragen: "Frist gewahrt gemäß Art. 361 Abs. 2 ZK-DVO; Nachweis: siehe beiliegende Unterlage" (zB Kopie der Reparaturrechnung) oder "siehe Vermerk gemäß Art. 360 Abs. 1 Buchstabe e ZK-DVO des Zollamts ..." über einen Unfall oder einen anderen Vorfall während der Beförderung. Trotz dieser Erledigung ist auch nach Abs. (6) vorzugehen.

(6) Da die in den Absätzen 3 und 4 dargestellten Voraussetzungen vielfach bei der Abfertigung (auch Einlagerung) nur schwer zu beurteilen sind, kann die Zollstelle sie immer dann als gegeben annehmen, wenn die eigene Wahrnehmung nicht gegen das Vorliegen der Voraussetzungen spricht oder die Zollstelle keinen Hinweis (Abs. 8) erhalten hat. Im Versandschein (Exemplare 4 und 5) ist zu vermerken: "KONFORM"; in den Fällen des Absatzes (4) ist "Art. 859 Z 2 ZK-DVO" beizufügen.

In diesen Fällen ist ein ZA 141 ("Meldung über Unregelmäßigkeiten") zu erstellen.

(7) Kommt die Zollstelle von sich aus oder über einen Hinweis zur Annahme, dass die Zollschuld definitiv entstanden ist, so darf die Anmeldung (auch Einlagerung) nicht angenommen werden. Dies ist auf dem Exemplar 8 (dem für die Einlagerung verwendeten vereinfachten Papier) zu vermerken; das Exemplar 6 ist einzubehalten. Die Sache ist sofort dem zuständigen Zollamt zur zollschuldrechtlichen Bearbeitung zuzuleiten. Wenn die Einbringung der Abgaben nicht gewährleistet ist, sind die Waren aus dem Titel der Sachhaftung zu beschlagnahmen.

1.1.7.4. Unterbleiben der Gestellung

(1) Stellt die Zollstelle von sich aus oder über Mitteilung eines Beteiligten fest, dass die Gestellung unterblieben ist, ist die Sache ohne weitere Erhebung der zuständigen Zollstelle weiterzugeben.

(2) Im Übrigen hat jedoch jede Zollstelle das ihr zur Sachverhaltsfeststellung geeignet und durchführbar Erscheinende zu veranlassen. So sind bei Vorsprachen oder Anrufen von Beteiligten jedenfalls deren Aussagen festzuhalten und ebenfalls weiterzugeben.

1.1.7.5. Unterbleiben der Gestellung

In der Anwendung "e-zoll" besteht zur Zeit keine Verknüpfung zwischen der Erledigung von Versandverfahren und der weiteren zollrechtlichen Bestimmung. Aufgrund dessen sind im Anwendungsgebiet ab 1. Februar 2008 verpflichtend nachträgliche stichprobenweise Überprüfungen von beendeten Versandverfahren bei zugelassenen Empfängern hinsichtlich des Erhalts einer weiteren zollrechtlichen Bestimmung vorzunehmen.

Die Prüfquote beträgt 1% der beendeten Versandscheine pro Halbjahr und pro Wirtschaftsraum, und ist vom Amtsfachbereich zu überwachen. Etwaige Unstimmigkeiten sind dem bewilligungserteilenden Zollamt zu melden. Bedacht zu nehmen ist auf eine möglichst breite und anteilsmäßige Streuung pro Warenort, die Prüfergebnisse sind entsprechend zu protokollieren.

Aufgrund der zur Zeit bestehenden Abfrage- und Auswertungsmöglichkeiten im "reporting" im System e-zoll, und um eine risikoorientierte Fallauswahl weitgehend zu gewährleisten, ist folgendermaßen vorzugehen:

  • Die Überwachung der im NCTS gestellten Waren am Warenort hinsichtlich des Erhalts einer weiteren zollrechtlichen Bestimmung erfolgt durch entsprechende Abfragen in e-zoll unter "reporting". Auswertungen durch die Teams sind warenortbezogen und/oder bezogen auf zugelassene Empfänger durchzuführen. Durch Auswahl der entsprechenden Abfragemöglichkeiten in "reporting öffentliche Ordner" ist die elektronische Gegenüberstellung der Daten der am Warenort gestellten NCTS-Verfahren mit den Anmeldedaten der Folgeverfahren möglich.
  • Zusätzlich zu dieser Art der nachträglichen Kontrolle sind stichprobenweise auch so genannte "regelmäßige Grünfälle" bei der Beendigung von Versandverfahren bei zugelassenen Empfängern auf ihre weitere zollrechtliche Bestimmung zu überprüfen.