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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4400.
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
EU |
Europäische Union |
WTO |
World Trade Organisation |
WVB |
Warenverkehrsbescheinigung |
SACU |
Zollunion Südliches Afrika (Südafrika, Botswana, Lesotho, Swaziland und Namibia) |
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
b) "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
c) "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
e) "Zollwert" den Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
f) "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Südafrika gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
Erläuterung:
Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfasst den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.
Zum Beispiel muss der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat. Rabatte (zB Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.
g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Südafrika für die Vormaterialien gezahlt wird;
h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäß Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;
i) "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in der EU, Südafrika und möglichen Kumulierungsländern, oder wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Südafrika gezahlt wird;
j) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
k) "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
m) "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
n) "AKP-Staaten" die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens in seiner durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen geänderten Fassung sind;
o) "SACU" die Zollunion Südliches Afrika.
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1. "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der EU und Südafrika abgeschlossene Assoziationsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehen sind;
2. "Präferenzzone" das Gebiet der EU und Südafrikas;
3. "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1. genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt;
4. "Ursprungsregeln" die im Protokoll 1 samt Anlagen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5. "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls erfüllen;
6. "Präferenznachweis" jenen urkundliche Nachweis WVB EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7. "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8. "Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9. "Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnisse der EU oder Südafrikas Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebiet Südafrikas.