Richtlinie des BMF vom 13.01.2015, BMF-010313/0015-IV/6/2015 gültig von 13.01.2015 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 3. Notfallverfahren

3.7. Zugelassener Versender

Ist eine elektronische Übermittlung der Abgangsanzeige bei einem Systemausfall des NCTS nicht möglich, ist vom zugelassenen Versender Kontakt mit seiner zuständigen Zollstelle aufzunehmen.

Die weitere Vorgangsweise ist der ZK-0912 Abschnitt 4.2. zu entnehmen.

3.7.1. FRN-Vergabe durch den Anmelder

Siehe Arbeitsrichtlinie ZK-0612 Abschnitt 5.3.

3.7.2. Keine Kontrolle

Ergibt die Überprüfung die Richtigkeit der Versandanmeldung und kommt es zu keiner Kontrolle, gilt die Versandanmeldung innerhalb der im OHB geregelten Zeiten als überlassen. Die Nämlichkeitsfesthaltung richtet sich nach den Bestimmungen, die in den Bewilligungen angeführt sind. Das Blatt 4 und 5 begleiten die Sendung. Das der Zollstelle übermittelte Blatt 1 ist im WinEvi Versandverfahren FALLBACK wie unter Abschnitt 3.10. angeführt, zu erfassen.

3.7.3. Kontrolle

Kommt es durch die Zollstelle zu einer Kontrollentscheidung, ist der Anmelder von der beabsichtigten Kontrolle zu verständigen und ein Kontrollorgan zum Warenort zu entsenden (siehe dazu auch die Ausführungen im OHB). Das Kontrollorgan nimmt am Warenort die Versandanmeldung entgegen und kontrolliert die Waren. Die Kontrollergebnisse werden in der Versandanmeldung vermerkt. Nach anschließender Freigabe begleiten die mit der FRN und dem Sonderstempel als Notfallverfahren im Feld A gekennzeichneten Exemplare 4 und 5 die Sendung. Das Blatt 1 ist im WinEvi Versandverfahren FALLBACK, wie unter Abschnitt 3.10. angeführt, zu erfassen.