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Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012
gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Beachte
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Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
2. Endgültige Ausfuhr
2.1. Grundsätzliches
Die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren richten sich im Wesentlichen nach den Artikeln 161, 162 und 182 des Zollkodex und nach den Artikeln 788 bis 798 der Zollkodex-Durchführungsverordnung.