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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
- Unterabschnitt 5 Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse
Artikel 331
Bei der ersten Umladung der Erzeugnisse oder Waren nach Artikel 329 Buchstaben a) und b) wird Feld 10 des Originals und der Durchschrift des Vordrucks T2M ausgefüllt; bei einer zweiten Umladung nach Artikel 330 wird außerdem Feld 12 des Originals des Vordrucks T2M ausgefüllt. Die diesbezügliche Umladeerklärung wird von den Kapitänen beider Schiffe unterzeichnet. Das Original des Vordrucks T2M wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, auf das die Erzeugnisse umgeladen werden. Alle Umladungen sind im Schiffstagebuch beider Schiffe zu vermerken.