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Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010
gültig von 17.03.2010 bis 14.03.2013
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
Anlage 5
Muster der Sicherheitsmarken
Sicherheitsmarke der "alten Ausführung"
Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der der Ländercode des Landes vorangestellt ist, auf dessen Genehmigungen bzw. Bescheinigungen die Marke verwendet werden soll.
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Sicherheitsmarke der "neuen Ausführung"
Jede Sicherheitsmarke trägt eine Seriennummer, der aber kein Ländercode vorangestellt ist.
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