Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 6 Status eines zugelassenen Versenders
Artikel 399

In der Bewilligung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a) die für die gemeinschaftlichen Versandverfahren zuständige(n) Abgangsstelle(n);

b) die Frist und die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Beförderungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

c) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen; die Zollbehörden können vorschreiben, dass die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit Verschlüssen versehen werden, die einem besonderen Modell entsprechen, das von den Zollbehörden als den Bedingungen des Anhangs 46a entsprechend zugelassen worden ist;

d) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.