Richtlinie des BMF vom 01.11.2019, BMF-010311/0076-III/11/2019 gültig von 01.11.2019 bis 31.01.2020

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

4. Ausnahmen

4.1. Ausnahmen von der Kontrollpflicht für lebende Heimtiere aus Drittstaaten

4.1.1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Ausnahmen von der Kontrollpflicht für lebende Heimtiere (siehe Abschnitt 1.2.5.) aus Drittstaaten gelten nur dann, wenn die Tiere nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Gewerbliche Heimtierimporte unterliegen immer der grenztierärztlichen Kontrolle, und zwar auch dann, wenn die in Abschnitt 4.1.2.2. bzw. 4.1.2.3. erwähnten Unterlagen sowie die in Abschnitt 4.1.3. erwähnten Nachweise mitgeführt werden.

(2) Für Heimtiere, die im Reiseverkehr in die Union eingeführt werden, ist eine Einreise über jede Grenzeintrittsstelle möglich, sofern die Bedingungen der Abschnitte 4.1.2. und 4.1.3. für die Ausnahmen von der grenztierärztlichen Kontrollpflicht eingehalten werden.

(3) Gemäß Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 hat der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person Heimtiere bei der Einreise aus Drittstaaten am Einreiseort der zuständigen Behörde - in Österreich ist das das für den Einreiseort zuständige Zollamt - unter Vorlage der in Abschnitt 4.1.2.2. bzw. 4.1.2.3. erwähnten Unterlagen sowie der in Abschnitt 4.1.3. erwähnten Nachweise zur Vornahme der vorgeschriebenen Kontrollen zu stellen. Diese Stellungspflicht gilt nicht bei einer Einreise aus Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Eine Anmeldung von Heimtieren durch eine in Artikel 141 UZK-DA genannte Willensäußerung ist daher - abgesehen von den vorstehend erwähnten Ausnahmen - nicht zulässig.

Hinweis: Auch wenn aus den o.a. Staaten keine Stellungspflicht für Heimtiere besteht, sind die Zollorgane dennoch berechtigt, stichprobenartige Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Veterinärvorschriften für Heimtiere durchzuführen.

(4) Die Zollorgane haben

  • an Hand der vorgelegten Unterlagen die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einreise (Dokumentenkontrolle) sowie
  • die Übereinstimmung der Tiere mit den vorgelegten Unterlagen an Hand der darin enthaltenen Kennzeichnung (Identitätskontrolle) zu prüfen.

In den Fällen des Abschnittes 4.1.2.2. ist die Kontrolle bei anstandslosem Ergebnis in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß zu bestätigen (siehe Abschnitt 4.1.2.2. Abs. 3). Die vorgelegten Unterlagen sind dem Besitzer, dem Halter oder der während der Verbringung verantwortlichen Person zurück zu geben.

Hinweis: Für die Kontrolle der bei Hunden, Hauskatzen und Frettchen vorgeschriebenen Transponder hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz der Zollverwaltung Lesegeräte zur Verfügung gestellt. Zum Auslesen des Transponders können die Geräte auch dem Besitzer, dem Halter oder der während der Verbringung verantwortlichen Person übergeben werden, die das Auslesen unter präziser Anleitung und unter Aufsicht des Zollorganes vorzunehmen hat.

(5) Gemäß Artikel 34 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sind

Aufzeichnungen zu führen. Dies hat im e-zoll Kontrollmanagement zu erfolgen.

(6) Sofern eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7299" anzugeben.

(7) Eine tabellarische Übersicht dieser Ausnahmen ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/zoll/reise/einfuhrverbote-einfuhrbeschraenkungen/reisen-mit-tieren.html enthalten.

4.1.2. Hunde, Hauskatzen und Frettchen

4.1.2.1. Zulässige Anzahl an Tieren

(1) Von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt ausgenommen sind insgesamt bis zu fünfHunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), die vom Besitzer, vom Halter oder von einer von diesen ermächtigten Person zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, sofern die in Abschnitt 4.1.2.2. oder Abschnitt 4.1.2.3. angeführten Bedingungen eingehalten werden.

(2) Bei Hunden, Hauskatzen und Frettchen darf die Anzahl von fünf Tieren überschritten werden, wenn die Tiere älter als sechs Monate sind und an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder für eine solche Teilnahme trainiert werden, und schriftlich nachgewiesen wird, dass diese Tiere registriert sind (zB Eintrittsnachweis für die Veranstaltung, Nachweis der Verbandsmitgliedschaft).

4.1.2.2. Einreise mit Tiergesundheitsbescheinigung

(1) Aus allen Drittstaaten ist die Einreise von Hunden (einschließlich Blindenführhunden, Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache), Hauskatzen und Frettchen ohne grenztierärztliche Kontrolle möglich, wenn für jedes Tier folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.eine gültige Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 4), in der Folgendes bestätigt sein muss:

-unter Feld I.28 die Kennzeichnung des Tieres,

-unter Feld II.3 dass das Tier zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt war
Wortlaut der Bestätigung,
und

-unter Feld II.3.1 dass die Durchführung der serologischen Tollwutuntersuchung, bei der die Blutabnahme mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Verbringung des Tieres erfolgt ist, einen Antikörpertiter von 0,5 IE/ml oder mehr ergeben hat
Wortlaut der Bestätigung,

und

2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.)

und

3.eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 4a), die in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch sowie in Druckschrift ausgefüllt sein muss, vorgelegt wird.

Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck (https://www.bmgf.gv.atwww.sozialministerium.at/cms/homesite/attachments/3/9/2/CH1114CH4115/CMS1291991395990/reiseverkehr_erklaerung_heimtiere__endfassung_(speicherbar).pdfreiseverkehr_erklaerung_heimtiere__2017_rev_1_mit_feldern.pdf) von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.

Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, hat das Tier ein Mindestalter von sieben Monaten!

(2) Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführten Drittländern und Gebieten [das sind Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Aruba, Ascension, Bahrain, Barbados, Belarus, Bermuda, Bonaire, Bosnien und Herzegowina, die Britischen Jungferninseln, Chile, Curaçao, Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Malaysia, die ehemalige jugoslawische Republik MazedonienNordmazedonien, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, Russland, Singapur, St. Eustatius und Saba (karibische Niederlande), St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St Martin, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und den Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, die Vereinigten Arabischen Emiraten, die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln), sowie Wallis und Futuna sowie Weißrussland] ist die Einreise von Hunden (einschließlich Blindenführhunden, Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache), Hauskatzen und Frettchen ohne grenztierärztliche Kontrolle möglich, wenn die Tiere

  • direkt aus einem oder mehrerer dieser Gebiete oder Drittländer, nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer verbracht werden oder
  • aus einem anderen Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Muster siehe Anlage 3 Muster 5) vorlegt, nach der die Heimtiere durch nicht in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführte Drittländer und Gebiete lediglich durchgeführt wurden und die Tiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben,

Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck (https://www.bmgf.gv.atwww.sozialministerium.at/cms/homesite/attachments/3/9/2/CH1114CH4115/CMS1291991395990/reiseverkehr_erklaerung_heimtiere_drittlaenderdurchfuhr_endfassung_(speicherbar).pdf) von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.

und für jedes Tier folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.eine gültige Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13., Muster siehe Anlage 3 Muster 4), in der Folgendes bestätigt sein muss:

-unter Feld I.28 die Kennzeichnung des Tieres,

-unter Feld II.3,

i)dass das Tier jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft ist oder dass das Tier 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung noch nicht 21 Tage vergangen sind
Wortlaut der Bestätigung,

wobei in diesem Fall folgende zusätzliche Voraussetzungen gelten:

a)der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person muss eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Muster siehe Anlage 3 Muster 6) vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten,

Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck (https://www.bmgf.gv.atwww.sozialministerium.at/cms/homesite/attachments/43/9/2/8CH4115/CH1114CMS1291991395990/CMS1098110923401/reiseverkehr_erklaerung_heimtiere_drittlaender_unter_12_wochen_+_igv_endfassung_(speicherbar).pdf) von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.

oder

die Heimtiere werden vom Muttertier mitgeführt, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, kann festgestellt werden, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat (serologische Tollwutuntersuchung liegt vor),

und

b)die Einfuhr erfolgt durch oder für einen Empfänger, der laut Feld I.5. der Tiergesundheitsbescheinigung seinen Wohnsitz in einem der folgenden Staaten hat: Dänemark, Estland, Litauen, Österreich, Schweiz und Tschechien; eine Einfuhr von Heimtieren, die jünger als 12 Wochen oder die zwischen 12 und 16 Wochen sind in andere EU-Mitgliedstaaten ist nicht möglich, weil diese Länder derartige Einfuhren nicht genehmigen,

oder

ii)das Tier zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt war und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung mindestens 21 Tage vergangen sind und das Tier aus einem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 genannten Gebiet oder Drittland kommt
Wortlaut der Bestätigung,

und

2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.)

und

3.eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (siehe Abschnitt 1.2.13. Abs. 3, Muster siehe Anlage 3 Muster 4a), die in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats und in Englisch sowie in Druckschrift ausgefüllt sein muss, vorgelegt wird.

Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck (https://www.bmgf.gv.atwww.sozialministerium.at/cms/homesite/attachments/3/9/2/CH1114CH4115/CMS1291991395990/reiseverkehr_erklaerung_heimtiere__endfassung_(speicherbar).pdfreiseverkehr_erklaerung_heimtiere__2017_rev_1_mit_feldern.pdf) von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.

Eine serologische Tollwutuntersuchung ist somit bei Tieren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführten Drittländern und Gebieten nicht erforderlich!

(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle ist diese vom Zollorgan in der Tiergesundheitsbescheinigung vordrucksgemäß zu vermerken. Dabei sind zu vermerken:

  • der Name des kontrollierenden Zollorgans,
  • die Amtsbezeichnung und die Anschrift des Zollamtes,
  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Kundenteams,
  • Datum, Unterschrift und Amtsstempel.

(4) Tiergesundheitsbescheinigungen gelten für die Zwecke der Kontrolle am Einreiseort 10 Tage ab dem Datum ihrer Ausstellung. Bei Schiffsreisen verlängert sich diese Gültigkeitsdauer entsprechend der Seereise.

Für die Zwecke der weiteren Verbringung in andere Mitgliedstaaten gelten die Tiergesundheitsbescheinigungen ab dem Datum der Dokumenten- und Identitätskontrolle (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4)

  • für die Dauer von insgesamt vier Monaten oder
  • bis zum Ende der Gültigkeit der Tollwutimpfung oder
  • bis zum Ende der Anwendbarkeit der Bedingungen für weniger als 16 Wochen alte Tiere (siehe Abs. 2),

je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Hinweis: Sofern ein Tier über die Gültigkeitsdauer einer Tiergesundheitsbescheinigung hinaus innerhalb der Union verbracht werden soll, muss dafür ein Heimtierausweis (Pet-Passport) ausgestellt werden.

4.1.2.3. Einreise mit Heimtierausweis (Pet-Passport)

(1) Hunde (einschließlich Blindenführhunde, Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache), Hauskatzen und Frettchen, die aus

  • Österreich,
  • einem anderen Mitgliedsland der Union oder
  • Andorra, den Färöer Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt

stammen, können aus allen Drittstaaten ohne grenztierärztliche Kontrolle einreisen, sofern

1.ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 3 bzw. Muster 3a) vorgelegt wird, in dem eine gültige Tollwutimpfung und zusätzlich auch eine serologische Tollwutuntersuchung eingetragen sind; sofern eine serologische Tollwutuntersuchung im Heimtierausweis nicht eingetragen ist, muss neben dem Heimtierausweis auch eine Bestätigung über die serologische Tollwutuntersuchung vorgelegt werden,

Hinweis: Im Fall der Wiedereinreise eines Tieres, aus dessen Heimtierausweis hervorgeht, dass die serologische Tollwutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, ist die Wartefrist von drei Monaten zwischen Blutabnahme und Verbringung nicht notwendig.

und

2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.) vorgelegt wird.

(2) Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführten Drittländern und Gebieten [das sind Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Aruba, Ascension, Bahrain, Barbados, Bermuda, Bonaire, Bosnien und Herzegowina, die Britischen Jungferninseln, Chile, Curaçao, Falklandinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Hongkong, Jamaika, Japan, Kaimaninseln, Kanada, Malaysia, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mauritius, Mexiko, Montserrat, Neukaledonien, Neuseeland, Russland, Singapur, St. Eustatius und Saba (karibische Niederlande), St. Helena, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St Martin, St. Pierre und Miquelon, St. Vincent und den Grenadinen, Taiwan, Trinidad und Tobago, Vanuatu, die Vereinigten Arabischen Emiraten, die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln), Wallis und Futuna sowie Weißrussland] ist die Einreise von Hunden (einschließlich Blindenführhunden, Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, der Bundespolizei und der Justizwache), Hauskatzen und Frettchen ohne grenztierärztliche Kontrolle möglich, wenn die Tiere

  • direkt aus einem oder mehrerer dieser Gebiete oder Drittländer, nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer verbracht werden oder
  • aus einem anderen Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Besitzer, der Halter oder die während der Verbringung verantwortliche Person eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (Muster siehe Anlage 3 Muster 5) vorlegt, nach der die Heimtiere durch nicht in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführte Drittländer und Gebiete lediglich durchgeführt wurden und die Tiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben,

Hinweis: Diese schriftliche Erklärung muss nicht bereits vor dem Grenzübertritt ausgefüllt worden sein. Es ist ausreichend, wenn der Reisende die Erklärung im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) erstellt. Sollte ein Reisender nicht im Besitz des erforderlichen Vordrucks sein, ist der Vordruck (https://www.bmgf.gv.atwww.sozialministerium.at/cms/homesite/attachments/3/9/2/CH1114CH4115/CMS1291991395990/reiseverkehr_erklaerung_heimtiere_drittlaenderdurchfuhr_endfassung_(speicherbar).pdf) von den Zollstellen auszudrucken und kostenlos abzugeben.

und für jedes Tier vorgelegt werden

1.ein Heimtierausweis (Pet-Passport, siehe Abschnitt 1.2.12., Muster siehe Anlage 3 Muster 3 bzw. Muster 3a), in dem die gültige Tollwutimpfung eingetragen ist,

und

2.sofern Hunde oder Hauskatzen aus Malaysia eingeführt werden, zusätzlich eine formlose Bestätigung aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG bezüglich der Erfüllung der Anforderungen der Nipah-Krankheit (siehe Abschnitt 4.1.2.4.).

Eine serologische Tollwutuntersuchung ist somit bei Tieren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 angeführten Drittländern und Gebieten nicht erforderlich!

4.1.2.4. Sonderbestimmungen für Hunde oder Hauskatzen mit Herkunft aus Malaysia

(1) Hunde oder Hauskatzen, die aus Malaysia eingeführt werden, benötigen aufgrund der Entscheidung 2006/146/EG zusätzlich zu den in Abschnitt 4.1.2.2. und 4.1.2.3. angeführten Unterlagen eine formlose Bestätigung, dass folgende Anforderungen bezüglich der Nipah-Krankheit erfüllt werden:

  • die Tiere sind in den letzten 60 Tagen vor der Ausfuhr nicht mit Schweinen in Berührung gekommen,
  • die Tiere wurden nicht in Betrieben gehalten, in denen in den letzten 60 Tagen Fälle der Nipah-Krankheit nachgewiesen wurden, und
  • die Tiere wurden mit Negativbefund einem IgG-ELISA-Test unterzogen, der in einem von den zuständigen Veterinärbehörden für Nipah-Antikörper-Tests zugelassenen Laboratorium anhand einer Blutprobe erfolgte, die höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr entnommen worden war.

(2) Eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für Hunde und Katzen im Transit, sofern sie das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.

4.1.3. Andere Heimtiere

(1) Von der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt ausgenommen sind

  • wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere),
  • tropische Zierfische,
  • Amphibien,
  • Reptilien,
  • Vögel (ausgenommen Geflügel) mit Ursprung oder Herkunft in Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt (hinsichtlich Vögel mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten siehe Abs. 3) sowie
  • Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind,

die ihre Besitzer, ihre Halter oder eine andere ermächtigte Person, die während der Verbringung im Auftrag des Besitzers oder des Halters für die Tiere verantwortlich ist, mitführen, sofern die Tiere nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Eine mengenmäßige Beschränkung besteht für diese Tiere nicht. Sofern nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist eine mündliche Erklärung des Reisenden, dass kein Verkauf und keine Eigentumsübertragung beabsichtigt sind, als ausreichende Glaubhaftmachung der Heimtiereigenschaft anzusehen. Sofern mehr als fünf Tiere mitgeführt werden, ist die Heimtiereigenschaft im Zuge der Dokumenten- und Identitätskontrolle am Einreiseort (siehe Abschnitt 4.1.1. Abs. 4) durch Vorlage entsprechender Nachweise glaubhaft zu machen.

(2) Abs. 1 gilt auch bei den gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt.

(3) Vögel (einschließlich Heimvögel) mit Ursprung oder Herkunft in anderen Drittstaaten als Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt unterliegen im Hinblick auf die Verordnung zur Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden, sowie der derzeitigen Seuchensituation (Vogelgrippe) ausnahmslos der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt.