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- 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare
7.3. Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare; Preisgabe
(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dürfen eingezogene bzw für verfallen erklärte
- Exemplare des Anhangs A, die in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden, und
- Exemplare der AnhängeAnhänge B, C und D B bis D
verwertet werden, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Im Hinblick darauf normiert § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 folgende Verfahren:
- Wird ein Exemplar gemäß § 7 Abs. 5 ArtHG 2009 eingezogen (siehe Abschnitt 7.1.1.) oder gemäß § 8 Abs. 6 ArtHG 2009 oder § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 für verfallen erklärt (siehe Abschnitt 7.1.2. und Abschnitt 7.1.4.), so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3 Abs. 3) auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
- Wird ein Exemplar gemäß § 10 ArtHG 2009 beschlagnahmt (siehe Abschnitt 7.2.), so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3 Abs. 3) einzuziehen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
(2) Sofern das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Verfahren des § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 der Verwertung zustimmt, hat es für die Exemplare entweder eine Einfuhrgenehmigung oder eine dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung auszustellen. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.
(3) § 11 Abs. 3 ArtHG 2009 sieht für Fälle, in denen kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß ArtArtikel 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden kann, vor, dass derjenige,
- der die strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 ArtHG 2009 begangen hat oder
- der das Finanzvergehen gemäß § 8 Abs. 6 ArtHG 2009 oder § 9 Abs. 1 ArtHG 2009 begangen hat oder
- der das gemäß § 10 ArtHG 2009 beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat,
der Republik Österreich neben den Kosten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Feststellung dieser Kosten gegebenenfalls Amtshilfe zu leisten.
(4) Auf preisgegebene Gegenstände sind die ArtikelArtikel 8 Abs. 6 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 8 Abs. 6 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der § 11 ArtHG 2009 ebenfalls anzuwenden. Sofern eine Verwertung solcher Gegenstände nicht zulässig ist, ist eine Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse immer gemäß § 67 Abs. 2 ZollR-DG abzulehnen.