Richtlinie des BMF vom 15.08.2010, BMF-010311/0075-IV/8/2010 gültig von 15.08.2010 bis 25.11.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare

7.3. Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare; Preisgabe

(1) Gemäß Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dürfen eingezogene bzw für verfallen erklärte

  • Exemplare des Anhangs A, die in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden, und
  • Exemplare der AnhängeAnhänge B, C und D B bis D

verwertet werden, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Im Hinblick darauf normiert § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 folgende Verfahren:

(2) Sofern das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Verfahren des § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 der Verwertung zustimmt, hat es für die Exemplare entweder eine Einfuhrgenehmigung oder eine dem Muster 5 der Anlage 6 entsprechende Bescheinigung auszustellen. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.

(3) § 11 Abs. 3 ArtHG 2009 sieht für Fälle, in denen kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß ArtArtikel 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden kann, vor, dass derjenige,

der Republik Österreich neben den Kosten gemäß § 11 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur Feststellung dieser Kosten gegebenenfalls Amtshilfe zu leisten.

(4) Auf preisgegebene Gegenstände sind die ArtikelArtikel 8 Abs. 6 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 8 Abs. 6 und 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der § 11 ArtHG 2009 ebenfalls anzuwenden. Sofern eine Verwertung solcher Gegenstände nicht zulässig ist, ist eine Aufgabe von Nichtgemeinschaftswaren zugunsten der Staatskasse immer gemäß § 67 Abs. 2 ZollR-DG abzulehnen.