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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
- Einfuhr von verschiedenen Lebensmitteln mit dem Risiko einer Aflatoxin-Kontamination
40.4. Ausnahmen
(1) Von den Beschränkungen ausgenommen sind Lebensmittelsendungen mit einem Bruttogewicht von höchstens 5 kg (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Für solche Sendungen besteht daher weder der Eingangszollstellenzwang noch die Verpflichtung zur Vorlage der im Abschnitt 40.3. angeführten Unterlagen.
(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Lebensmittel unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher weder der Eingangszollstellenzwang noch die Verpflichtung zur Vorlage der im Abschnitt 40.3. angeführten Unterlagen.