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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld
Artikel 205
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone oder einem Freilager unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird.
- Im Falle des Verschwindens von Waren können die Zollbehörden, falls ihnen für dieses Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wird, davon ausgehen, dass die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder erstmals in dieser Weise verwendet wird.
(3) Zollschuldner sind die Person, welche die Ware verbraucht oder verwendet hat, sowie die Personen, die an diesem Verbrauch oder dieser Verwendung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Ware unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wurde.
Gehen die Zollbehörden im Falle des Verschwindens von Waren davon aus, dass die Waren in der Freizone oder in dem Freilager verbraucht oder verwendet worden sind, und scheidet eine Anwendung von Unterabsatz 1 aus, so ist die Person zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet, die nach Kenntnis der Zollbehörden als letzte im Besitz der Waren war.