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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
27 Progressionsermäßigung und Sondergewinne (§§ 37, 38 EStG 1988)
27.1 Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (§ 37 Abs. 4 EStG 1988)
27.1.1 Beteiligungserträge
Offene und verdeckte Ausschüttungen der im § 37 Abs. 4 Z 1 lit. a bis d EStG 1988 aufgezählten in- und ausländischen Körperschaften, weiters Zuwendungen jeder Art von österreichischen Privatstiftungen oder von vergleichbaren ausländischen Stiftungen und sonstigen vergleichbaren Vermögensmassen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften unterliegen dem halben Durchschnittssteuersatz. Zu den Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften siehe Rz 5030 ff.
Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 15.07.2004, C-315/02, Lenz, siehe Rz 7377i ff.
Auf Rückzahlungen auf Grund einer Kapitalherabsetzung, die innerhalb von zehn Jahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988, siehe Rz 306 ff) erfolgen, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, wenn die Kapitalerhöhung im Geltungsbereich des EStG 1988 vorgenommen wurde (§ 32 Z 3 EStG 1988, siehe Rz 7821).
Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, kommt infolge der Steuerabgeltung (§ 97 EStG 1988) der halbe Durchschnittssteuersatz nur dann zum Tragen, wenn gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 die "normale" Besteuerung beantragt wird und die sich bei Anwendung des Hälftsteuersatzes ergebende Einkommensteuer geringer ist als die Kapitalertragsteuer (siehe Rz 7821).
27.1.2 Veräußerung von betrieblichen Beteiligungen
27.1.2.1 Hälftesteuersatz
Dem Hälftesteuersatz unterliegen
- Gewinne aus der Veräußerung (dazu gehören auch Gewinne aus einer Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988) und Gewinne aus der Entnahme einer Beteiligung an in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,
- Gewinne aus der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der in- oder ausländischen Körperschaften im Sinne des § 37 Abs. 4 Z 1,
wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung (Entnahme) mehr als ein Jahr beträgt.
Siehe auch Rz 7307.
Eine betrieblich angeschaffte Beteiligung kann im Falle der Betriebsveräußerung als Teil des Veräußerungsgewinnes auch dann der Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG 1988 unterliegen, wenn die Beteiligung selbst in die Spekulationsfrist fällt; die Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 hat Vorrang vor jener des § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988. Gehört zum Betriebsvermögen eine außerhalb der Spekulationsfrist angeschaffte Beteiligung, ist im Falle der Veräußerung des Betriebes oder Mitunternehmeranteiles ein auf die Beteiligung (Anteil an der Beteiligung) entfallender Gewinn auch dann gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 hälftesteuersatzbegünstigt, wenn für den Betrieb bzw. Mitunternehmeranteil eine Progressionsermäßigung nicht zur Anwendung kommt.
27.1.2.2 Übertragung stiller Reserven
Insoweit auf die Anschaffungskosten der Beteiligung stille Reserven übertragen worden sind (§ 12 EStG 1988 idF vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996) oder der niedrigere Teilwert angesetzt worden ist, ermäßigt sich der Steuersatz nicht.
27.1.2.3 Beteiligungen an ausländischen Körperschaften
Veräußerungs- und Liquidationsgewinne aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften fallen in gleicher Weise wie solche aus Beteiligungen an inländischen Körperschaften unter die Halbsatzbesteuerung.
27.1.3 Veräußerung von privaten Beteiligungen
27.1.3.1 Hälftesteuersatz
Einkünfte im Sinne des § 31 EStG 1988 einschließlich außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4 EStG 1988) unterliegen dem Hälftesteuersatz. Dazu können auch Einkünfte aus der - außerhalb der Spekulationsfrist - erfolgten Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften gehören. Für Einkünfte iSd § 31 EStG 1988 steht der ermäßigte Steuersatz auch dann zu, wenn der Veräußerungserlös über mehrere Jahre in Form von Ratenzahlungen oder von Renten zufließt.
27.1.3.2 Zinsen
Sind in den Raten Zinsen enthalten, sind diese nicht bei Ermittlung der Veräußerungseinkünfte zu berücksichtigen, sondern den nichtbegünstigten Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zuzurechnen (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0145, siehe auch Rz 6171). Während die in den zugeflossenen Raten enthaltenen Tilgungsanteile insoweit als Einkünfte gemäß § 31 EStG 1988 zu erfassen sind, als sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen, ist der in den zugeflossenen Raten enthaltene Zinsanteil sofort einkommensteuerpflichtig.