Richtlinie des BMF vom 18.08.2022, 2022-0.563.536 gültig ab 18.08.2022

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

Anlage 1

Kontrollpflichtige Waren

Der amtlichen Kontrolle (Abschnitt 2) unterliegen die im nachstehenden Warenkatalog angeführten Waren. Dabei sind

  • in der Spalte "KN-Code" der Code bzw. die Codes der Kombinierten Nomenklatur der Union angegeben,
  • in der Spalte "Warenbezeichnung" die Bezeichnung der Kombinierten Nomenklatur der Union angeführt und
  • in der Spalte "Kontrollpflicht", wenn erforderlich, die amtliche Kontrollpflicht für die jeweilige Position näher definiert. Hinsichtlich von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.1.2., Abschnitt 4.1., Abschnitt 4.2.1. und Abschnitt 4.2.2.

Bei den nachstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben.

Warenkatalog:

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontrollpflicht

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

Alle

0102

Rinder, lebend

Alle

0103

Schweine, lebend

Alle

0104

Schafe und Ziegen, lebend

Alle

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

Alle

0106

Andere Tiere, lebend

Alle

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Alle

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Alle

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0205

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Alle

0301

Fische, lebend

Alle

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anders Fischfleisch der Position 0304

Alle

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Alle

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

Alle

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Alle

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Alle

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar

Alle

0308

Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während der Räucherung gekocht; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren und Weichtieren, genießbar

Alle

0309

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar

Alle

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Alle

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

Alle

0406

Käse und Quark/Topfen

Alle

0407

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Alle

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Alle

0409

Natürlicher Honig

Alle

0410

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Alle

0502 10

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

Alle

0504

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

Alle

ex

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Alle, einschließlich Jagdtrophäen von Federwild, aber ausgenommen gewaschene und desinfizierte oder zum Haltbarmachen behandelte Federn und Daunen, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder gewaschene und desinfizierte oder zum Haltbarmachen behandelte Federn und Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.)

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

Alle

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

Alle

ex

0508

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

  • Leere Schalen und Panzer zur Verwendung für Lebensmittel und zur Verwendung als Rohstoff für Glucosamin;
  • Schalen und Panzer (einschließlich Schulp von Tintenfischen), die weiches Gewebe oder Fleisch enthalten, unabhängig vom Verwendungszweck

ex

0510

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Kontrollpflichtig sind Drüsen, andere tierische Erzeugnisse und Galle

Graue Ambra und Kanthariden sind nicht kontrollpflichtig

ex

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

Alle

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind

  • Jagdtrophäen von anderen Tierarten als Huftieren (Abschnitt 1.2.1.) und Vögeln (behandelt oder unbehandelt);
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden. Unter diese Regelung fallen sowohl ganze ausgestopfte Tiere als auch ausgestopfte Tierteile (zB Köpfe, Füße);
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln, die auf einer Unterlage montiert sind und einer Behandlung (zB gekocht, desinfiziert, gefärbt, etc.) unterzogen wurden, durch die sie kein Gesundheitsrisiko mehr darstellen;
  • Huftiere oder Vögel oder Teile davon, die einer anatomischen Präparation (zB Plastination) unterzogen wurden;
  • Insekten oder Spinnentiere, die einer Behandlung wie etwa Trocknung unterzogen wurden;
  • Objekte in naturkundlichen Sammlungen, die in Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden oder vollständig in Mikroskop Objektträgern eingeschlossen sind (siehe Abschnitt 4.2.1.);
  • tierische Schwämme, nicht für den menschlichen Verzehr und nicht als Heimtierfutter bestimmt

ex

0602 90 10

Pilzmycel

Nur wenn verarbeiteter Mist tierischer Herkunft enthalten ist

ex

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1212 99 95

Andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Bienenpollen

ex

1213

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

Nur Stroh

ex

1214 90 90

Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

Nur Heu

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

Alle

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Alle

1503

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

Alle

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

1505

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

Alle

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Alle

1516 10

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Alle

ex

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

ex

1518 00 91

Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516;

Nur tierischen Ursprungs

ex

1518 00 95

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

Nur Fett- und Ölzubereitungen, ausgeschmolzene Fette und von Tieren stammende Derivate

ex

1518 00 99

Ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Fett tierischen Ursprungs enthalten ist

ex

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

1521 90 91

Bienenwachse und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, roh

Alle

1521 90 99

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh

Alle

ex

1522

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Alle

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Alle

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Alle

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Alle

ex

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind, einschließlich Zucker und Invertzuckercreme, sofern mit natürlichem Honig gemischt

ex

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Süßwaren, Schokolade, und andere Lebensmittelzubereitungen, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Süßwaren, Schokolade, und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Unterpositionen ex 1806 20, ex 1806 31 00, ex 1806 32, ex 1806 90 11, ex 1806 90 19, ex 1806 90 31, ex 1806 90 39, ex 1806 90 50 und ex 1806 90 90, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

1902 11

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1902 19

Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1902 20 10

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1902 20 30

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1902 20 91

Gekochte gefüllte Teigwaren

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1902 20 99

Nicht gekochte gefüllte Teigwaren

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1902 30

Andere Teigwaren als solche der Unterpositionen 1902 11, 1902 19 und 1902 20

Nur wenn tierische Erzeugnisse enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Teigwaren und Nudeln, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

1902 40

Couscous

Nur wenn tierische Erzeugnisse enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Couscous, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

1904 10 10

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Mais hergestellt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1904 10 30

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Reis hergestellt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1904 10 90

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen, ausgenommen Mais und Reis, hergestellt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1904 20

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1904 90 10

Zubereitete Lebensmittel aus Reis

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1904 90 80

Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Bulgur-Weizen und ausgenommen auf der Grundlage von Reis

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

1905

Backwaren

Nur wenn Fleisch oder andere tierische Erzeugnisse enthalten sind

  1. Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Backwaren, Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren der Unterpositionen ex 1905 10, ex 1905 20, ex 1905 31, ex 1905 32, ex 1905 40 und ex 1905 90, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind mit Fisch gefüllte Oliven der Unterposition ex 2001 90 65, die weniger als 20 % Fisch enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind mit Fisch gefüllte Oliven der Unterposition ex 2005 70 00, die weniger als 20 % Fisch enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2008 99

Andere Zubereitungen von Früchten, Nüssen und anderen genießbaren Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind

  • Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)
  • geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel, ausgenommen Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2106 10

Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2106 90 51

Lactosesirup

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2106 90 92

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2106 90 98

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

ex

2202 99 91

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 unter 0,2 GHT beträgt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2202 99 95

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 0,2 GHT und weniger als 2 GHT beträgt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2202 99 99

Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, deren Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 mindestens 2 GHT beträgt

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

ex

2208 70

Likör

Nur wenn Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten sind

Von der Kontrollpflicht ausgenommen ist Likör, sofern der Einführer eine Bestätigung gemäß Anlage 3 Muster 7 vorlegt (siehe Abschnitt 2.1.2.)

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

Alle

ex

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Alle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die Unterpositionen 2309 90 20 und 2309 90 91

ex

2835 25

Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

Nur tierischen Ursprungs

ex

2835 26

andere Calciumphosphate

Nur Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs

ex

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Nur Cholesterin tierischen Ursprungs

ex

2922 41

Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

Nur tierischen Ursprungs

ex

2922 42

Glutaminsäure und ihre Salze

Nur tierischen Ursprungs

ex

2922 43

Anthranilsäure und ihre Salze

Nur tierischen Ursprungs

ex

2922 49

Andere Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

Nur tierischen Ursprungs

ex

2925 29

Andere Imine und ihre Derivate, ausgenommen Chlordimeform (ISO); Salze dieser Erzeugnisse

Nur Kreatin tierischen Ursprungs

ex

2930

Organische Thioverbindungen

Nur Aminosäuren tierischen Ursprungs, wie:

  • ex 2930 90 13 Cystein und Cystin
  • ex 2930 90 16 Derivate des Cysteins oder des Cystins

ex

2932 99

Andere heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

Nur tierischen Ursprungs, z. B. Glucosamin, Glucosamin-6-Phosphat und deren Sulfate

ex

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürlicher Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch

in Lösemitteln aller Art

Nur Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs

ex

2942

Andere organische Verbindungen

Nur tierischen Ursprungs

3001 20 90

Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen, ausgenommen von Menschen

Alle

ex

3001 90 91

Heparin und seine Salze

Sämtliche tierischen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind

3001 90 98

Andere tierische Stoffe als Heparin und seine Salze, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

Alle

ex

3002 12

Antisera und andere Blutfraktionen

Nur Material tierischen Ursprungs

Ausgenommen sind Fertigarzneimittel für den Endverbraucher sowie Antikörper und DNA

ex

3002 49

Kulturen von Mikroorganismen

Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere

ex

3002 51

Zelltherapieprodukte

Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere

ex

3002 59

Zellkulturen, auch verändert, ausgenommen Zelltherapieprodukte

Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere

3002 90 30

Tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

Alle

ex

3002 90 90

Toxine und ähnliche Erzeugnisse

Nur Pathogene und Pathogenkulturen für Tiere

ex

3006 92

Pharmazeutische Abfälle

Nur Material tierischen Ursprungs

ex

3101

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs in reiner Form, einschließlich

  • Guano, ausgenommen mineralisierter Guano sowie
  • Gülle, gemischt mit verarbeitetem tierischem Protein, sofern als Düngemittel verwendet, ausgenommen als Düngemittel verwendete Mischungen aus Gülle und chemischen Stoffen

ex

3105 10

Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Nur Düngemittel, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten

ex

3203

Farbmittel tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln tierischen Ursprungs

Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion

ex

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

Nur Farbdispersionen in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion

ex

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

Nur Aromastoffe in Milchfettbasis zur Verwendung in der Lebensmittel- und Futtermittelproduktion

ex

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

Nur Casein für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke

ex

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

Nur aus Ei und Milch gewonnene Erzeugnisse, auch für den menschlichen Verzehr ungeeignet (einschließlich Verwendung als Futtermittel)

3503

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

Nur Gelatine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke

ex

3504

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

Kontrollpflichtig sind

  • Kollagen und hydrolysierte Proteine für den menschlichen Verzehr, zur Verwendung als Futtermittel oder für technische Zwecke
  • Kollagenprodukte auf Proteinbasis aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie - im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen - Knochen
  • hydrolysierte Proteine, bestehend aus Polypeptiden, Peptiden oder Aminosäuren oder Gemischen daraus, gewonnen durch Hydrolyse von tierischen Nebenerzeugnissen
  • Milchnebenprodukte für den menschlichen Verzehr

ex

3507 10

Lab und seine Konzentrate

Nur Lab und seine Konzentrate für den menschlichen Verzehr, ausschließlich tierischen Ursprungs

ex

3507 90 90

Andere Enzyme als Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase oder Aspergillus-Alkalin Protease

Nur tierischen Ursprungs

ex

3822

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind Medizinprodukte (siehe VB-0230 Abschnitt 1.1.4.) und In-vitro-Diagnostika

ex

3825 10

Siedlungsabfälle

Nur Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen Küchen- und Speiseabfälle, die unmittelbar von international eingesetzten Verkehrsmitteln stammen und unschädlich beseitigt werden (siehe Abschnitt 4.2.1. Abs. 1 Z 1)

ex

3913 90

Andere natürliche Polymere (ausgenommen Alginsäure, ihre Salze und Ester) und modifizierte natürliche Polymere (zB gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

Nur tierischen Ursprungs, zB Chondroitinsulfat, Chitosan, gehärtete Gelatine

ex

3917 10 10

Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärteten Eiweißstoffen

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

ex

3926 90 97

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914, hergestellt aus anderen Materialien als Folien

Nur leere Kapseln aus gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung

ex

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute

ex

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute

ex

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

Nur frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle, auch getrocknet, trocken gesalzen, nass gesalzen oder durch ein anderes Verfahren konserviert als Gerben oder ein gleichwertiges Verfahren

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind gepickelte oder gekalkte Häute

ex

4205 00 90

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Nur Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde

ex

4206

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

Nur Kauspielzeug für Hunde und Material für die Herstellung von Kauspielzeug für Hunde

ex

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Positionen 4101, 4102 oder 4103

Alle, ausgenommen getrocknete Pelzfelle

ex

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

Nur unbearbeitete Wolle

ex

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

Nur unbearbeitete Haare

ex

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

Nur unbearbeitete Wolle und unbearbeitete Haare

ex

6701

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

Kontrollpflichtig sind:

  • Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Federteile und Daunen, die einem anderen Verfahren als einer einfachen Reinigung, Desinfektion oder Konservierung unterzogen wurden;
  • Waren aus unbearbeiteten oder nur gereinigten Vogelbälgen, Federn, Federteilen oder Daunen; zB einzelne Federn, deren Spulen zur Verwendung ua. bei Kopfbedeckungen verdrahtet oder fixiert wurden;
  • einzelne zusammengesetzte Federn, die aus verschiedenen Elementen zusammengefügt sind, Besätze oder Verzierungen aus Federn oder Daunen für Hüte, Boas, Kragen usw.

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind:

  • bearbeitete Zierfedern, bearbeitete (gewaschene, desinfizierte, gefärbte, usw.) Federn und Daunen, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder bearbeitete (gewaschene, desinfizierte, gefärbte, usw.) Federn und Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden (siehe Abschnitt 4.2.2.)

ex

7101 21

Zuchtperlen, unbearbeitet

Nur für den menschlichen Verzehr ungeeignete Austern, die eine oder mehrere Zuchtperlen enthalten, in Salzlake oder auf andere Art und Weise konserviert und in luftdicht verschlossenen Metallbehältern verpackt

ex

9508 10

Wanderzirkusse und Wandertierschauen

Nur lebende Tiere

ex

9508 30

Schaustellerattraktionen

Nur lebende Tiere

ex

9508 40

Wanderbühnen

Nur lebende Tiere

ex

9602

Nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet, (ausgenommen: Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Nur leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung

ex

9705

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind

  • Jagdtrophäen und andere Präparate aller Tierarten, die einer vollständigen taxidermischen Behandlung (das heißt in einer Weise fertig ausgestopft, dass es dem natürlichen Aussehen des Tieres entspricht) unterzogen wurden, die ihre Konservierung bei Raumtemperatur sicherstellt;
  • Jagdtrophäen und andere Präparate von anderen Arten als Huftieren und Vögeln (behandelt oder unbehandelt)

ex

9930 24

Waren der KN-Kapitel 1 bis 24, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs

Von der Kontrollpflicht ausgenommen sind zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen gemäß Abschnitt 2.1.2. erfüllen

ex

9930 99

Anderweit eingereihte Waren, die an Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden

Nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs