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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel V Zollwert
- Kapitel 6 Vorschriften zu den Umrechnungskursen
Artikel 172
Wird einem Anmelder von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats gestattet, bestimmte Angaben der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form einer periodischen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, so kann in der Bewilligung auf Antrag des Anmelders zugelassen werden, dass für die Umrechnung der in einer anderen Währung als der des betreffenden Mitgliedstaats ausgedrückten Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts dienen, ein einheitlicher Umrechnungskurs angewendet wird. In diesem Fall ist derjenige der nach diesem Kapitel festgestellten Umrechnungskurse anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die periodische Zollanmeldung bezieht.