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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0610, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein"
3. Mündliche Zollanmeldung
Entsprechend den Bestimmungen von Art. 77 Absatz 1 ZK und Art. 225 bis 229 ZK-DVO kann die Anmeldung mündlich erfolgen.
3.0. Ausnahmen von der mündlichen Zollanmeldung
Eine mündliche Zollanmeldung ist allerdings nicht zulässig für Waren,
- für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde
oder
- die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.
3.1. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
gemäß Art. 225 lit. a) bis d) ZK-DVO für
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
- die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind (ohne Wertgrenze),
- die an Privatpersonen gesandt werden (ohne Wertgrenze),
- in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (siehe Abschnitt 6.);
b) Waren zu kommerziellen Zwecken wenn
- der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die statistische Wertschwelle (1.000 Euro) nicht überschreitet,
- die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist
und
- die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;
c) Waren im Sinne des Art. 229 ZK-DVO, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind. Das sind zum Beispiel
- Verpackungen, Umschließungen und Paletten, die gemäß § 6 lit. a Z. 4. ZollR-DV zur vorübergehenden Ausfuhr angemeldet wurden,
- Tiere zu Weidezwecken,
- Ausrüstung und Fahrzeuge, einschließlich deren Ausstattung, für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
- Instrumente und Apparate als Berufsausrüstung von Ärzten,
- Waren zu Sportzwecken, und dergleichen
d) Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX (auf Grundstücken im Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse) und X (Erzeugnisse zur Boden- und Pflanzenbehandlung zur Verwendung in grenznahen Gebieten) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind, sowie Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;
3.2. zur Überführung in die Ausfuhr
gemäß Art. 226 lit. a) bis d) ZK-DVO für
a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
- die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind (ohne Wertgrenze),
- die an Privatpersonen gesandt werden (ohne Wertgrenze),
b) Waren im Sinne des Art. 225 lit. b) ZK-DVO, das sind Waren zu kommerziellen Zwecken, sofern
- der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die statistische Wertschwelle (1.000 Euro) nicht überschreitet,
- die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist
und
- die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil einer größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;
c) Waren im Sinne des Art. 231 lit. b) und c) ZK-DVO, das sind
- im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, die zur späteren Wiedereinfuhr bestimmt sind;
- Waren
die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr.
918/83 des Rates abgabenfrei sind; das sind
gemäß
- Titel I von Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 Euro nicht übersteigt,
- Titel II von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland,
- Titel III von im Drittland ansässigen Landwirten auf Grundstücken in der Gemeinschaft erwirtschaftete Erzeugnisse,
- Titel IV von in der Gemeinschaft ansässigen Landwirten zur Verwendung auf Gütern in Drittländern ausgeführtes Saatgut, und
- Titel V von gleichzeitig mit den Tieren ausgeführten Futtermitteln.
d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung (siehe Abschnitt 6.);
3.2.1. Zuständige Ausfuhrzollstelle
Die Abgabe einer mündlichen Ausfuhranmeldung ist gemäß Artikel 794 Abs. 2 ZK-DVO grundsätzlich nur bei der Ausgangszollstelle (siehe Arbeitsrichtlinie Ausfuhr, ZK-1610, Abschnitt 1.6.) zulässig.
Die mündliche Ausfuhranmeldung kann - insbesondere in den Fällen von Waren mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung (siehe Abschnitt 6.) - auch bei der Abgangsstelle im Versandverfahren (einschl. Carnet TIR) abgegeben werden, wenn die Anmeldung zum Versandverfahren gemeinsam mit den gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen zur mündlichen Ausfuhranmeldung (siehe Abschnitt 3.4.) erfolgt, sodass für die Abgangsstelle eindeutig erkennbar ist, dass diese für die betreffenden Waren auch als Ausgangszollstelle tätig werden soll.
3.3. zur Überführung in die vorübergehende Verwendung
gemäß Art. 229 lit. a) bis c) ZK-DVO für
lit. a)
- Tiere zu Weidezwecken, auch als Wanderherde, und zur Arbeitsleistung einschließlich die der Beförderung;
- Geräte, die einer Person mit Sitz in der dem Zollgebiet der Gemeinschaft gegenüberliegenden Grenzzone gehören;
- Umschließungen (Behältnisse), die als äußere oder innere Umschließung von Waren sowie zum Aufrollen, Zusammenlegen oder Befestigen verwendet werden, sofern diese gefüllt eingeführt werden und unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer Person mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft tragen;
- Ausrüstung und Fahrzeuge, einschließlich deren Ausstattung, für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen öffentlicher oder private Gesellschaften, die nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind und von den Zollbehörden für die Einfuhr zugelassen sind;
- Instrumente und Apparate als Berufsausrüstung von nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Ärzten;
lit. b)
- persönliche Gebrauchsgegenstände, neu oder gebraucht, die unter Berücksichtigung aller Reiseumstände zum persönlichen Gebrauch benötigt werden, ohne dass diese zu Handelszwecken bestimmt sind;
- zu Sportzwecken eingeführte Waren, zur Verwendung bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie beim Training im Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern die Dauer der vorübergehenden Verwendung 12 Monate nicht übersteigt;
lit. c)
andere Waren, die von der Zollbehörde zugelassen sind; derzeit ist eine mündliche Zollanmeldung neben den unter a) und b) angeführten Waren für folgende Waren zulässig:
- Übliche Berufsausrüstung von Handwerkern, Monteuren, Servicetechnikern usw. nach Art. 671 Abs. 2, lit. c), soweit es sich um tragbare Waren handelt
- Luftfahrzeuge, die nach Art. 673 ZK-DVO auf Luftfahrtveranstaltungen ausgestellt oder im Rahmen solcher Veranstaltungen für Flugvorführungen verwendet werden
- Ausrüstung für Katastropheneinsätze nach Art. 678 ZK-DVO
- Muster nach Art. 680 Abs. 1, lit. f) ZK-DVO, sofern sie im Reiseverkehr eingeführt werden.
Für andere Waren ist in Einzelfällen die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen einzuholen.
3.4. Inhalt der mündlichen Zollanmeldung
Die mündliche Zollanmeldung besteht mindestens aus der Bezeichnung des beantragten Zollverfahrens sowie die Bezeichnung der Waren, die durch Vorlage der für die Abfertigung notwendigen Unterlagen ersetzt werden kann.
Sofern der Wert der Sendung bei sonst handelsstatistisch meldepflichtigen Waren die statistische Wertschwelle (1.000 Euro) nicht übersteigt, bzw. bei handelsstatistisch nicht meldepflichtigen Waren genügt eine Quittung (amtlich aufgelegter Vordruck Za 19); in den übrigen Fällen ist der Inhalt der mündlichen Zollanmeldung von der Zollstelle - in der Ausfuhr ist dies ausschließlich die Ausgangszollstelle - im e-zoll System zu erfassen.
Sofern eine Sendung in der Ein- und Ausfuhr ausschließlich abgabenfreie und statistisch nicht meldepflichtige Waren beinhaltet, ist die zollamtliche Bestätigung über die erfolgte Zollabfertigung auf einer Unterlage (Rechnung, Lieferschein) anzusetzen.
Die Angabe der Warenbezeichnung kann entfallen, wenn im e-zoll System im Feld 33 die Warennummer angegeben wird.
Dies gilt sinngemäß auch für den Vordruck Za 19 jedoch mit der Maßgabe, dass die Warennummer im Feld 3 einzutragen ist.
Dem amtlich aufgelegten Vordrucks Za 19 ist eine Kopie der Unterlage (Rechnung, Lieferschein, Aufstellung) aus der die Warenbezeichnung ersichtlich ist, anzuschließen; bei der Erfassung der Anmeldung im e-zoll System ist auf der Kopie der Unterlage die Registriernummer der Anmeldung (CRN) zu vermerken und ist diese beim Zollamt abzulegen.
Bei Reisenden, bei denen man in der Regel Unkenntnis der Zollvorschriften annehmen wird müssen, sind sie deutlich und verständlich hinsichtlich der für die Durchführung des Verfahrens relevanten Umstände (und nur hinsichtlich dieser!) zu befragen; zollrechtliche Fachausdrücke sind dabei ebenso zu vermeiden wie Wertungen, die als Eingriff in für die Sache irrelevante Belange aufgefasst werden könnten.
Auskünfte über Umstände, von denen glaubhaft ist, dass sie dem Anmelder nicht bekannt sein können, z. B. Wert von Geschenken oder Ehrengaben, sind nicht zu erzwingen, sondern durch behördliche Ermittlungen oder Schätzungen zu ersetzen; Sachverständigengutachten wären in solchen Fällen nicht kostenpflichtig.
3.4.1. Unterlagen zur mündlichen Zollanmeldung
Mit der mündlichen Zollanmeldung sind erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen vorzulegen, die Hinweise auf die Warenbeschaffenheit oder den Warenwert zulassen (zB Rechnung, Lieferschein).
Mit der mündlichen Zollanmeldung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung ist gemäß Art. 696 Abs. 1 ZK-DVO zusätzlich eine Aufstellung (in zweifacher Ausfertigung) vorzulegen, die Angaben zu beinhalten hat über:
- Name und Anschrift;
- Handelsbezeichnung der Waren;
- Wert der Waren;
- voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Verwendung;
- genaue Angabe der Stückzahl jeder einzelnen Warenart;
- Verwendungsort bei Instrumenten und Apparaten als Berufsausrüstung von Ärzten.
Werden Urkunden oder andere Unterlagen nicht unaufgefordert vorgelegt, so ist der Anmelder um die zusätzlich erforderlichen Unterlagen zu ersuchen; erforderlichenfalls ist ihr für die Beibringung eine angemessene Frist zu setzen und die Ware erforderlichenfalls unter Zollaufsicht zu halten. Vorgelegte Unterlagen sind von der Zollstelle zu kennzeichnen (CRN, Stempel und Unterschrift).
3.5. Beendigung der Abfertigung
Nach erfolgter Prüfung der Angaben der mündlichen Zollanmeldung und gegebenenfalls der Waren ist die zollamtliche Bestätigung zu erteilen.
Die Niederschrift ist vom Anmelder mit der Beifügung "Gelesen" mit zu unterschreiben (§ 87 Abs. 4 BAO). Ist der Anmelder dazu nicht in der Lage (zB Blinde oder Schwachsichtige oder bei Verständigungsschwierigkeiten) oder verweigert er die Unterschrift, so ist der Grund für das Unterbleiben der Unterschrift in der Anmeldung kurz festzuhalten.
Der zu entrichtende Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner nach Art. 221 Absatz 1 ZK mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt nach § 74 Absatz 1 ZollR-DG als Abgabenbescheid.
Die Abfertigung wird durch die Überlassung der Ware beendet, sofern die auf die Waren entfallenden Eingangs-(Ausgangs-)abgaben vom Anmelder entrichtet bzw. einem entsprechenden Sicherheitsbetrag besichert wurden.
Ist eine Überlassung der Waren wegen der Möglichkeit einer Beschränkung oder eines Verbotes vom Ergebnis einer Untersuchung abhängig, so gelten die Waren weiterhin als vorübergehend verwahrt. Im Feld 44 der Anmeldung ist folgender Vermerk aufzunehmen:
"Vorübergehende Verwahrung wegen Untersuchung"
Eine Überlassung der Waren ist erst zulässig, wenn durch das Untersuchungsergebnis sichergestellt ist, dass die betreffenden Waren keiner Beschränkung oder keinem Verbot unterliegen.