Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

Anlage 1

Liste der Waren, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegen, geordnet nach KN-Codes

KN-Code

Warenbezeichnung

Kategorie

Abschnitt

 

9302 00

  • Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9303

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

B

oder

D

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem (gedrehtem) Lauf

B

oder

C

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftsrepetiersystem (Pumpguns)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles (Schalldämpfer) oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9304 00 00

Andere Waffen, und zwar:

 

 

 

 

  • Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • die unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304, und zwar:

 

 

 

 

  • Läufe, Trommeln, Verschlüsse und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen, ausgenommen Einsteckläufe mit einem Kaliber von höchstens 5,6 mm

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Schalldämpfer

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9306

Patronen und andere Munition und Geschosse, und zwar:

 

 

 

 

  • Munition für Schusswaffen

B

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Patronen, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und deren Geschosse Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Geschosse, die nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind und Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9307 00 00

Waffen dieser Position, und zwar:

 

 

 

 

  • Hieb- und Stichwaffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Stockdegen)

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Hieb- und Stichwaffen mit Schlagringgriff

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9405 40 10

Gewehrscheinwerfer

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9705 00 00

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

B

oder

D

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem (gedrehtem) Lauf

B

oder

C

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswafen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

ex

9706 00 00

  • Schusswaffen mit glattem Lauf

B

oder

D

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen mit gezogenem (gedrehtem) Lauf

B

oder

C

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

Abschnitt 3

 

 

  • Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3

 

 

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm

A

Abschnitt 2 und
Abschnitt 3