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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse
Artikel 47
Wenn der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen ist oder nachgewiesen wird, so muss dieses Zeugnis folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) es muss von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;
b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere:
- Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,
- Beschaffenheit
der Ware,
- Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;
- Name des Absenders;
c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.