Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel II Entstehen der Zollschuld
  • Kapitel 3 Waren, die sich in einer besonderen Situation befinden
Artikel 867a

(1) Zugunsten der Staatskasse aufgegebene, beschlagnahmte oder eingezogene Nichtgemeinschaftswaren gelten als in ein Zolllagerverfahren übergeführt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Waren dürfen von den Zollbehörden nur unter der Voraussetzung veräußert werden, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten vornimmt, um sie einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.

Erfolgt die Veräußerung zu einem Preis, der den Betrag an Einfuhrabgaben umfasst, so gilt sie als Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, und die Zollbehörden nehmen die Berechnung und die buchmäßige Erfassung der Abgaben vor.

In diesen Fällen erfolgt die Veräußerung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.

(3) Beschließt die Verwaltung, selbst in anderer Weise als durch Veräußerung über die in Absatz 1 bezeichneten Waren zu verfügen, so nimmt sie sofort die Förmlichkeiten vor, um sie einer der in Artikel 4 Punkt 15 Buchstaben a), b), c) und d) des Zollkodex bezeichneten zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen.