Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren
  • Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr
Artikel 195

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

  • dass bei der Ankunft der Personen vor der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates(1) nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;
    (1) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 4
  • dass beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen nach der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;
  • dass bei der Ankunft der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, bevor das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde;
  • dass beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, nachdem das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde.