Richtlinie des BMF vom 10.07.2017, BMF-010310/0169-III/11/2017 gültig von 10.07.2017 bis 17.02.2019

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

6. EU-interne Lieferantenerklärung

6.1. Grundsätzliches

Dieser Abschnitt gilt nur für Waren des freien Verkehrs geliefert innerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder zwischen EU-Mitgliedstaaten. In den Rechtsgrundlagen mancher Abkommen, wie zB EWR-Abkommen, Maghreb-Abkommen (Tunesien, Marokko und Algerien) und im Rahmen der Zollunion EU-Türkei, sind sogenannte "grenzüberschreitende" Lieferantenerklärungen vorgesehen. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind den jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinien zu entnehmen.

6.2. Präferenzieller EU-Ursprung

Da die EU in allen Zollpräferenzmaßnahmen als ein Gebiet gilt, hat eine Ware dann präferenziellen EU-Ursprung, wenn sie in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten im Sinne der jeweils in Betracht kommenden Ursprungsregeln (siehe dazu die jeweilige UP-Arbeitsrichtlinie) vollständig hergestellt oder eine ausreichende Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist, gegebenenfalls unter Anwendung von Kumulierung.

Führt der Ausführer nicht selbst mit den gelieferten Vormaterialien Herstellungsvorgänge durch, die zu einem autonomen Ursprung führen, benötigt er Angaben seines Lieferanten aus Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU darüber, welchen Herstellungsvorgängen die gelieferten Vormaterialien bereits unterzogen worden sind bzw. ob es sich bereits um Ursprungserzeugnisse handelt und wenn ja, für welche Zollpräferenzmaßnahmen der Ursprung erzielt wurde.

6.3. Verantwortung

Materiell unrichtige Lieferantenerklärungen bzw. das Fehlen von erforderlichen Lieferantenerklärungen (im Falle der Ausstellung eines Präferenznachweises) kann gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen für jene Person haben, die die Lieferantenerklärung oder den Präferenznachweis unterzeichnet hat.

6.4. Äußere Form der Lieferantenerklärung und Unterschrift

Aus Vereinfachungsgründen haben die Zollverwaltungen der EU darauf verzichtet, Angaben von Lieferanten nur dann anzuerkennen, wenn sie von einer Zollstelle oder einer anderen befugten Behörde zuvor bestätigt worden sind.

Für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen bis 30.4.2016 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1

Für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen ab 1.5.2016 gelten die Bestimmungen des Art. 64 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 61 bis 66 UZK-IA.

Für die Ausstellung von Langzeitlieferantenerklärungen gelten ab 14.6.2017 die Bestimmungen des Artikels 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8.6.2017, ABl. Nr. L 149 vom 13.06.2017 S. 19

Demnach können für die Ausstellung von Präferenznachweisen schriftliche Erklärungen (Lieferantenerklärungen) anerkannt werden, die aber nur vom Lieferanten selbst abgegeben werden dürfen.

Die Lieferantenerklärungen sind bis 30.4.2016 nach den in der Verordnung und ab 1.5.2016 nach den im UZK-IA vorgesehenen Mustern abzugeben. Die zu verwendenden Muster (Textvorgaben) sind verbindlich und dürfen nicht abgeändert werden.

Die Lieferantenerklärung ist auf der Handelsrechnung oder auf einem dieser Rechnung beigefügten Blatt, einem sonstigen Geschäftspapier oder nach Vordruck in einer der Amtssprachen der Union abzugeben, um zweifelsfrei feststellen zu können, auf welche Waren sich diese Erklärung beziehen soll.

Die Lieferantenerklärung muss originalhandschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein. Werden Rechnung und die Lieferantenerklärung jedoch mit dem Computer erstellt, so braucht die Erklärung nicht handschriftlich unterzeichnet zu werden, sofern sich der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärung verpflichtet, in der er so ausgewiesen wird, als hätte er sie handschriftlich unterzeichnet.

6.5. Zeitpunkt der Ausstellung

Der Lieferant kann die Erklärung zu jeder Zeit abgeben, also auch noch nach bereits erfolgter Lieferung. Der Empfänger der Lieferantenerklärung muss jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Präferenznachweises über die Erklärung verfügen.

6.6. Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft

Wird die Lieferantenerklärung für Waren ausgestellt, die durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung bereits EU-Ursprungseigenschaft besitzen, ist die entsprechende Angabe über das Ursprungsland zu machen. Es wird dabei empfohlen, die Ursprungslandangabe "EU" zu verwenden.

Lieferantenerklärungen dürfen auch für Waren abgegeben werden, die zuvor aus einem Partnerstaat der EU mit Präferenznachweis gemäß den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen eingeführt worden sind. In derartigen Fällen ist in der Lieferantenerklärung das im Präferenznachweis angeführte Ursprungsland anzugeben.

In der Lieferantenerklärung muss die Zollpräferenzmaßnahme ("im Warenverkehr mit …") angegeben sein, deren Ursprungsregeln in Anspruch genommen werden. Es können auch mehrere Zollpräferenzmaßnahmen angegeben werden, wenn deren Ursprungsregeln erfüllt sind. Zur Bezeichnung dürfen Kurzbezeichnungen gemäß den internationalen Unterscheidungszeichen für KFZ oder dem ISO-Standard-Code verwendet werden.

6.6.1. Einzel-Lieferantenerklärung

Bis 30.4.2016 - Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung) Anhang 7

Ab 1.5.2016 - Anhang 22-15 UZK-IA siehe Anhang 12

6.6.2. Langzeit-Lieferantenerklärung

Bis 30.4.2016 - Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung Anhang 8. Lieferantenerklärungen können auch für Lieferungen über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, wobei dieser Zeitraum ein Jahr ab dem Tag der Abgabe nicht überschreiten darf. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend für vorangegangene Lieferungen für eine Geltungsdauer von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gelten sollte.

Ab 1.5.2016 - Anhang 22-16 UZK-IA siehe Anhang 13

Für die Langzeit-Lieferantenerklärung (Art. 62 UZK-IA) ist eine Geltungsdauer von bis zu 24 Monaten möglich. Die Geltungsdauer im Falle einer rückwirkenden Ausfertigung beträgt 12 Monate und endet am Tag der Ausfertigung der Langzeit-Lieferantenerklärung. Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gelten sollte.

Ab 14.6.2017 - Anhang 22-16 UZK-IA

Änderungen:

a)Fußnote 7 erhält folgende Fassung: "(7) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten."

b)Fußnote 8 erhält folgende Fassung: "(8) Ort und Datum der Ausfertigung."

6.7. Einzel. und Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Wurde durch die an einer Ware vorgenommenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge noch keine Ursprungseigenschaft erzielt, so beschränkt sich die Lieferantenerklärung auf die Angabe der bereits verwendeten drittländischen Vormaterialien bzw. der aus diesen hergestellten Ware.

6.7.1. Einzel-Lieferantenerklärung

Bis 30.4.2016 - Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung) Anhang 9

Ab 1.5.2016 - Anhang 22-17 UZK-IA siehe Anhang 14

6.7.2. Langzeit-Lieferantenerklärung

Bis 30.4.2016 - Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001, ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2001 S. 1 in geltender Fassung Anhang 10. Lieferantenerklärungen können auch für Lieferungen über einen längeren Zeitraum abgegeben werden, wobei dieser Zeitraum ein Jahr ab dem Tag der Abgabe nicht überschreiten darf. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend für vorangegangene Lieferungen für eine Geltungsdauer von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gelten sollte.

Ab 1.5.2016 - Anhang 22-18 UZK-IA siehe Anhang 15

Für die Langzeit-Lieferantenerklärung (Art. 62 UZK-IA) ist eine Geltungsdauer von bis zu 24 Monaten möglich. Die Geltungsdauer im Falle einer rückwirkenden Ausfertigung beträgt 12 Monate und endet am Tag der Ausfertigung der Langzeit-Lieferantenerklärung. Der Lieferant hat den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gelten sollte.

Ab 14.6.2017 - Anhang 22-18 UZK-IA

Änderungen:

a)Fußnote 8 erhält folgende Fassung: "(8) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten."

b)Fußnote 9 erhält folgende Fassung: "(9) Ort und Datum der Ausfertigung."