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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel
- 3. Lebensmittelpolizeiliche Nachschau
3.2. Bestimmungen für Probenentnahmen
(1) Im Falle von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, ist eine Probenentnahme nur zulässig
- bei einer Zollstelle, z. B. in Verbindung mit Amtshandlungen im Versand- oder Lagerverfahren;
- anlässlich von die Ware betreffenden Zollamtshandlungen;
- in Freizonen oder Freilagern, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind.
(2) Die entnommenen Warenproben sind unter besonderer Anführung allfälliger Gegenproben mengenmäßig auf allen Ausfertigungen des betreffenden Zollpapiers bzw. in der die Warenmenge für Zollzwecke festhaltenden Aufschreibung (z. B. Lageraufschreibung) zu vermerken und vom lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorgan unterfertigen zu lassen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Proben, die anlässlich einer Nachschau von lebensmittelpolizeilichen Aufsichtsorganen für Untersuchungszwecke entnommen werden.
(4) Die bei der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassenen Warenproben ("Gegenproben") sowie bei einer Untersuchung nicht verbrauchte oder zerstörte Warenproben sind eingangsabgabenpflichtig.