Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren
Artikel 270

(1) Der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag muss schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten.

Wenn die Umstände dies zulassen, kann der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag durch einen Globalantrag, der für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraumes getätigten Vorgänge gilt, ersetzt werden.

In diesem Fall ist dieser Globalantrag gemäß den Bestimmungen der Artikel 497, 498 und 499 zusammen mit dem Antrag auf Zulassung als Lagerhalter oder im Falle einer bereits erteilten Bewilligung in Form eines Antrages auf Änderung derselben bei der Zollbehörde, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat, zu stellen.

(2) Die in Artikel 269 Absatz 1 genannte Bewilligung wird dem Beteiligten erteilt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gewährleistet ist.

(3) Die Bewilligung wird grundsätzlich verweigert

  • wenn nicht alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Sicherheiten geboten werden,
  • wenn der Beteiligte nicht häufig Waren in das Zollverfahren überführt,
  • wenn der Beteiligte eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht begangen hat.

(4) Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn einer der in Absatz 3 genannten Fälle eintritt.