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Richtlinie des BMF vom 26.05.2020, 2020-0.325.001
gültig ab 26.05.2020
UP-5000, Arbeitsrichtlinie ESA-Staaten
4. Warenkreis
4.1. Industriell gewerbliche Waren
Dem WPA unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93.
4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft
Dem WPA unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Anhang I des WPA (ab S. 32) nichts anderes bestimmt ist.