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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0026-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3110, Arbeitsrichtlinie "EWR"
- 2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
2.2. Besondere Voraussetzungen (EU-NO, EU-IS)
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1) die Ware muss vom jeweiligen bilateralen Abkommen erfasst sein;
2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des bilateralen Abkommens sein;
3) die Ware muss aus NO oder IS direkt in die EU befördert worden sein;
4) das Verbot der Zollrückvergütung muss eingehalten worden sein;
5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.