Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 4
  • /
  • 5
  • /
  • 6
  • /
  • ...
  • /
  • 42
  • >
Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0026-IV/7/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014

UP-3110, Arbeitsrichtlinie "EWR"

  • 2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

 

2.2. Besondere Voraussetzungen (EU-NO, EU-IS)

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) die Ware muss vom jeweiligen bilateralen Abkommen erfasst sein;

2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln des bilateralen Abkommens sein;

3) die Ware muss aus NO oder IS direkt in die EU befördert worden sein;

4) das Verbot der Zollrückvergütung muss eingehalten worden sein;

5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.